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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:24 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute

Beratung

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Risikobereitschaft ersetzt keine Beratung: „Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine ,chancenorientierte‘ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird“, lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. März 2008. Ein Anleger hatte sich an einem Medienfonds beteiligt. In dem Verkaufsprospekt war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden. Vielmehr sei der Eindruck eines begrenzten Risikos vermittelt worden. Dem BGH zufolge müsse auch ein erfahrener Anleger beraten werden. In dem Fall handelte es sich um einen Anleger, der in dem Beratungsbogen seine Anlagestrategie als „chancenorientiert“ angegeben hatte. Er hatte zuvor vor allem in Aktien und Derivate investiert, der Anlageberater ordnete ihn der höchsten Kenntnisstufe zu. Der BGH wies darauf hin, dass dieser Anleger, der sich erstmals an einem Medienfonds beteiligte, vollständig über das tatsächliche Risiko hätte aufgeklärt werden müssen.  Für Berater bedeutet das Urteil, dass sie vor allem die Risikoeinschätzung sorgfältig treffen und Verlustrisiken realistisch darstellen müssen.  Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.   

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