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Rechtsanwalt erklärt So bemisst sich der BU-Grad in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der <a href='http://joehnke-reichow.de/category/news/berufsunfaehigkeit/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 (Aktenzeichen: IV ZR 535/15) mit dem Problem der Bemessung des Berufsunfähigkeitsgrades auseinanderzusetzen gehabt. Dabei hatte der BGH auf die Klauseln der Versicherungsbedingungen einzugehen, welche einen BU-Grad von 50 Prozent vorsehen, damit überhaupt eine Leistungsverpflichtung der Versicherung entsteht. Fraglich ist somit, wann ein Grad von 50 Prozent erreicht und was dabei zu berücksichtigen ist.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Bei Vertragsschluss im Februar 2007 war die Klägerin noch vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, wobei ihre Aufgaben im Wesentlichen darin bestanden, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für zirka  15 bis 30 Personen zuzubereiten.

Im März 2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war danach für längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung.

So dann machte sie gegenüber dem Versicherer geltend, seit diesem Sturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig zu sein, da sie aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten könne. Sie leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einem chronischen Schmerzsyndrom und könne infolgedessen lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe, im Rahmen von leichter Helfertätigkeit arbeiten. Seit 2011 ist die Klägerin in einem Privathaushalt tätig.

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Die Klägerin macht gegenüber dem Versicherer geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig zu sein. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten. Sie leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einem chronischen Schmerzsyndrom und könne infolgedessen lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe im Rahmen leichte Helfertätigkeit arbeiten, was sie seit 2011 in einem Privathaushalt auch machte.

Die Versicherung war der Ansicht, die Klägerin sei weniger als 50 Prozent berufsunfähig und lehnte damit Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Klägerin wandte sich klagweise gegen diese Entscheidung.

In den Vorinstanzen hatte sie jedoch keinen Erfolg, da mehrere Sachverständige nur eine Berufsunfähigkeit von 20 Prozent festgestellt hatten. Zwar stand fest, dass die Klägerin Probleme beim Tragen schwerer Einkäufe habe. Der zeitliche Aufwand dafür sei jedoch gering. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision zum BGH.

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