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Berufsunfähigkeitsversicherung „Falsch beantwortete BU-Gesundheitsfragen bedeuten nicht gleich Arglist“

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der <a href='http://joehnke-reichow.de/category/news/berufsunfaehigkeit/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit Beschluss vom 10. Mai 2017 (Aktenzeichen: IV ZR 30/16) mit der Frage eines etwaigen arglistigen Handelns eines Versicherungsnehmers auseinanderzusetzen, welcher unvollständige Angaben in dem Versicherungsantrag machte. Der Versicherer verweigerte die Leistungen und erklärte die Lösung vom Versicherungsvertrag.

Der Sachverhalt vor dem BGH:

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 1. November 2007 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dabei teilte er in dem Fragebogen mit, dass Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden bestünden. Bei den ergänzenden Angaben teilte der Kläger der Beklagten jedoch nicht mit, dass er im September 2004 eine Ohnmacht (Synkope) erlitten hatte, ein eingeholtes EEG einen unklaren Befund ergeben hatte und deshalb eine Überweisung an eine radiologische Praxis erfolgt war, wo im Jahr 2004, 2005 und 2006 jeweils eine MRT-Untersuchungen des Schädels stattgefunden hatte.

Aufgrund der beantragten hohen Versicherungssumme verlangte der Versicherer vor der Annahme des Antrages eine ärztliche Untersuchung. In diesem Formular „Erklärung vor dem Arzt“ vom 6. Dezember 2007 wurde ebenfalls unter anderem die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane erneut bejaht. Als ergänzende Erläuterung gab der Arzt dazu an: „2004 - 1x Synkope, kard. Abklärung: o.B., neurol. Abklärung: o.B.“. Sodann nahm der Versicherer den Antrag an und policierte den Vertrag.

Im Jahr 2008 fand eine weitere MRT-Untersuchung des Klägers statt. Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Hirntumor (Glioblastom) im zentralen Nervensystem operativ entfernt. In den Klinikbericht heißt es: „Bei dem Patienten ist seit ca. 6 Jahren eine Gliose bekannt.“ Im Bericht des Strahlenklinikums heißt es: „Patient gibt an, dass seit 2004 eine Gliose links bekannt sei.“

Rücktritt vom Vertrag

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Die Beklagte lehnte aufgrund dessen die vom Kläger beantragten Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie die Kündigung. Auch erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger trug vor, dass er bei Antragstellung keine Kenntnis von einer Gliose gehabt und erst 2010 davon erfahren habe. Ihm sei von seiner Ärztin ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er gesund sei, und zwar auch nach Übermittlung der Ergebnisse der MRT-Untersuchungen. Außerdem sei eine Gliose weder eine Erkrankung noch ein krankhafter Befund, weshalb die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis von dieser Diagnose in unveränderter Form abgeschlossen hätte. 

Arglistiges Verhalten

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Klage ebenfalls ab, mit der Begründung, es würde ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegen, denn er habe jedenfalls die Frage 3 des Antragsformulars falsch beantwortet, indem er sie zwar mit „ja“ beantwortet, jedoch erläuternd nur Routineuntersuchungen beim Zahnarzt und beim Hausarzt angegeben und die vor Antragstellung liegenden MRT-Untersuchungen verschwiegen habe. Ob ihm die Feststellung einer Gliose bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Seine Erklärung, wonach ihm der Anlass dieser Untersuchungen nicht bekannt gewesen sei, sei unglaubhaft.

Der BGH folgte dieser Ansicht nicht und stellte fest, dass das OLG den Vortrag des Klägers zu den ergänzenden Angaben in der Erklärung vor dem Arzt vom 6. Dezember 2007 zu Unrecht übergangen hat. Der BGH verwies diese Angelegenheit nun an das OLG zurück.

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