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Berufsunfähigkeitsversicherung Falschangaben in BU-Anträgen für Makler mitunter strafrechtlich relevant

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Jöhnke & Reichow</a>.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden:

Die Klägerin begehrte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes vom Versicherer Leistungen in Form von Rückzahlungen geleisteter Versicherungsprämien für eine von ihrem Mann 1994 abgeschlossene Lebensversicherung, welche im April 2002 um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ergänzt wurde. Der Ehemann hatte dabei seine Parkinson-Krankheit verschwiegen und kreuzte alle Gesundheitsfragen mit „Nein“ an.

Ab August 2008 war der Ehemann infolge eines Gehirntumors und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tod im August 2013 berufsunfähig. Im Januar 2012 wurde ein Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt, wobei der Ehemann erstmalig angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an einem Gehirntumor erkrankt zu sein.

Falsche Angaben bei Gesundheitsfragen

Mit Anfechtung vom 18. Juli 2012 löste sich die Beklagte wegen arglistiger Täuschung von der BUZ. Die Beklagte trug vor, dass der Ehemann falsche Angaben bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gemacht habe und lehnte damit auch eine Beitragsfreistellung hinsichtlich der Lebensversicherung ab.

Die Klägerin forderte nun die Rückzahlung der daraufhin weiterbezahlten Prämien. Die Klägerin bestritt eine arglistige Täuschung und erhob den Einwand, dass die Anfechtungserklärung der Beklagten „verfristet“ sei.

Das Landgericht (LG) Stuttgart wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ebenfalls. Der BGH hob das Urteil auf und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Die rechtliche Würdigung des BGH

Der BGH gab an, dass die Problematik einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Ehemann der Klägerin dahinstehen könne, denn jedenfalls erfolgte die Anfechtungserklärung der Beklagten verspätet. Die Anfechtung sei damit unwirksam.

Die Zehnjahresfrist des Paragrafen 124 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei vorliegend nicht eingehalten worden, denn ab Abgabe der Willenserklärung – Abschluss der BUZ im April 2002 – und der Anfechtung im Juli 2012, sind zehn Jahre verstrichen.


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