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Berufsunfähigkeitsversicherung Falschangaben in BU-Anträgen für Makler mitunter strafrechtlich relevant

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Die Problematik dieses Falles

Die Vorinstanzen sind einer in der Rechtsliteratur vertretenen Mindermeinung gefolgt, dass eine Zehnjahresfrist nicht für Fälle Anwendung finden würde, in welchen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Das OLG gab in seiner Entscheidung an:

„Soweit ersichtlich, gibt es hierzu noch keine obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung; in der Literatur werden die entscheidungserheblichen Rechtsfragen kontrovers, jedoch ohne größere Vertiefung erörtert. Der Senat ließ sich von folgenden Erwägungen leiten […]“.

Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die Zehnjahresfrist des Paragrafen 21 Absatz 3 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nur dann Ausschlusswirkung entfaltet, wenn nicht vor Ablauf der Frist der Versicherungsfall eingetreten ist; denn bei arglistiger Täuschung bedarf der Versicherer mindestens des gleichen Schutzes vor Missbrauch wie im Falle bloß grob fahrlässiger Verletzung der in Paragraf 19 Absatz 1 VVG bezeichneten Anzeigeobliegenheiten.

Argumentation überzeugte den BGH nicht

Diese Auffassung überzeugte den BGH nicht und folgte der herrschenden Meinung, welche Paragraf 21 Absatz 3 Satz 2 VVG auf die Arglistanfechtung nicht anwendet. Dabei beruft der BGH sich auf den Gesetzeswortlaut in Paragraf 21 Absatz 3 Satz 1 VVG, wonach nur die Rechte des Versicherers nach Paragraf 19 Absatz 2-4 VVG angesprochen seien, während sich Paragraf 22 VVG mit dem Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, auseinandersetze.

Der BGH beruft sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung, welche mit der zehnjährigen Ausschlussfrist des Paragrafen 21 Absatz 3 Satz 2 VVG gerade eine dem Paragrafen 124 Absatz 3 BGB entsprechende Befristung erreichen wollte.

Nach zehn Jahren ist Schluss!

Zwar hat der BGH nunmehr eine umstrittene Frage geklärt. Überraschend ist diese Entscheidung jedoch nicht, denn der BGH ist damit der bereits bekannten herrschenden Meinung gefolgt, nämlich, dass nach zehn Jahren mit der Anfechtungsmöglichkeit des Versicherers Schluss ist. Diese Ansicht war in der Versicherungsbranche bereits verbreitet.


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