LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Berufsunfähigkeitsversicherung „Weiterhin riskant, Police unter falschen Angaben abzuschließen“

Bundesgerichtshof schafft Rechtsklarheit

Mit Urteil vom 25.11.2015 (Aktenzeichen: IV ZR 277/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Arglistanfechtung eines Versicherers als verspätet zurückgewiesen, weil seit dem Vertragsabschluss mehr als zehn Jahre vergangen waren (Paragraf 124 Absatz 3 BGB).

Das Urteil stellt klar, dass die Rechte des Versicherers aus Paragraf 123 BGB (Arglistanfechtung) einerseits und Paragraf 19 Absatz 2 bis 4 VVG (Rücktritt und Kündigung) andererseits getrennt behandelt werden müssen.

Zum Sachverhalt


Der Versicherte beantwortete im Februar 2002 schriftlich gestellte Fragen, um eine Gruppen-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abzuschließen.

Dabei wurde nach gesundheitlichen Störungen gefragt, was der Versicherte verneinte. Zum damaligen Zeitpunkt war er jedoch bereits an Morbus Parkinson erkrankt. Der Versicherer stellte im April 2002 den Versicherungsschein aus. Im August 2008 wurde der Versicherte unter anderem wegen der Parkinson-Erkrankung berufsunfähig.

Erst im Januar 2012 wendete sich der Versicherte an den Versicherer und machte Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. In diesem Zusammenhang gab er an, bereits seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an einem Gehirntumor erkrankt zu sein.

Mit Schreiben vom 18.07.2012 erklärte der Versicherer die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung und lehnte eine Beitragsfreistellung des Versicherten in der Lebensversicherung ab.

Die Klägerin (Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten) klagte auf Rückerstattung der von August 2008 bis August 2013 gezahlten Prämien für die Lebensversicherung.

Argumentation des Berufungsgerichts

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen: Das Berufungsgericht hat auf die Arglistanfechtung nach Paragraf 123 BGB die spezielle Fristenregelung aus Paragraf 21 Absatz 3 VVG angewendet.

Nach Paragraf 21 Absatz 3 VVG kann der Versicherer seine Rechte wegen der Anzeigepflichtverletzung unbefristet geltend machen, wenn der Versicherungsfall in den ersten fünf Jahren – bei Vorsatz oder Arglist gilt eine Frist von zehn Jahren – eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall innerhalb der Zehnjahresfrist eingetreten. Daher ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei hier noch möglich gewesen.

Argumentation des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat diese Rechtsansicht abgelehnt. Er stellte dabei fest, dass die Fristenregelung in Paragraf 21 Absatz 3 VVG nur für die Rechte des Versicherers aus Paragraf 19 Absatz 2 bis 4 VVG gilt.

Das Argument des BGH ist zunächst die Wortlautauslegung: In Paragraf 21 VVG wird ausdrücklich auf die Rechte „nach Paragraf 19 Absatz 2 bis 4“ Bezug genommen. Weiterhin bestimmt Paragraf 22 VVG lediglich, dass das Recht auf Arglistanfechtung „unberührt“ bleibt, daher auch nach den dortigen Vorschriften zu erfolgen hat.

Der BGH erkennt auch keine Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen wäre. Daher kann Paragraf 21 Absatz 3 VVG bei einer Anfechtung nach Paragraf 123 BGB weder direkt noch indirekt angewendet werden.

Es bleibt daher bei der Fristenregelung aus Paragraf 124 Absatz 3 BGB: Diese Frist war hier abgelaufen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund der späten Meldung des Versicherungsfalls wurde vom BGH angesprochen jedoch letztlich verworfen: Hierzu wurde vom Versicherer nicht substantiiert genug vorgetragen.

Dieser Einwand ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Seite 2: Auswirkungen auf die Praxis
Tipps der Redaktion