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Berufung abgelehnt: DVAG darf sich nicht weltweite Nummer 1 nennen

Quelle: Fotolia
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In einem Teilurteil hat der 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle am 17. Dezember 2009 (Az.: 13 U 106/09) entschieden, dass die Berufung gegen eine frühere Entscheidung zurückgewiesen wird.

Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) wollte gegen ein von Branchenkonkurrent AWD erstrittenes Urteil vorgehen, dass ihr die Werbebegriffe „weltweite Nummer 1 der eigenständigen Finanzvertriebe“ und „weltweit größter eigenständiger Finanzvertrieb“ untersagt hatte. 

Die Begründung der Richter des Landgerichts Hannover lautete damals, dass die DVAG nur in Europa tätig sei und es in den USA womöglich größere Finanzvertriebe gebe. Die DVAG hätte vor Gericht nicht schlüssig dargelegt, dass sie tatsächlich weltweit die Nummer Eins sei. Die Berufung wurde nun vom OLG Celle abgelehnt, eine Revision nicht mehr zugelassen.
Im anderen prominenten Streitfall um Werbeslogans steht die Entscheidung jedoch noch aus: Auf Betreiben der DVAG war dem Finanzvertrieb AWD nach der Übernahme durch die Swiss Life Gruppe vom Landgericht Hannover (Az.: 18 O 193/08) untersagt worden, sich weiterhin „unabhängig“ zu nennen. AWD legte Berufung ein.

Da die DVAG für eine vorläufige Vollstreckung des Urteils jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Millionen Euro hinterlegte, drohten AWD bei Zuwiderhandlung nach einer Frist Strafen von bis zu 250.000 Euro. Daraufhin änderte AWD seinen kompletten Markenauftritt.

Über die Berufung des AWD wurde vom OLG Celle noch nicht entschieden. Ein Gerichtstermin hierzu wurde noch nicht anberaumt.

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