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Betriebsrentenstärkungsgesetz Diese 5 Neuerungen bei der Riester-Rente gelten ab 2018

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3. Freibetrag für Grundsicherung

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es künftig einen Freibetrag von 100 Euro monatlich. Das heißt, Riester-Renten werden künftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet.

Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro ohne Anrechnung zusammenkommen.

Das Bundesfinanzministerium liefert hierzu ein Beispiel. Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen aber nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung. Seine Riester-Rente muss dabei als Einkommen angerechnet werden. Hier greift dann der neue Freibetrag. Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30 Prozent der übersteigenden 60 Euro, also 18 Euro. Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen beziehungsweise seinen anderen Einkünften.

4. Doppelverbeitragung wird abgeschafft

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Das kann vor allem für Sparer mit Kindern vorteilhaft sein, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können.

Allerdings waren diese Renten in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken versicherung. Es kam also zur sogenannten Doppelverbeitragung: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch das wird sich jetzt ändern. Leistungen aus dem betrieblichen Riester unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

5. Verfahrensverbesserungen bei Beamten & Co.

Riesternde Beamte, Richter, Berufssoldaten und so weiter müssen einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt. Das musste bisher bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres passieren.

Ab 2019 müssen Beamte, Richter et cetera diese Einwilligung nun grundsätzlich im Beitragsjahr erteilen. Stellt sich dann heraus, dass das vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens, nachgeholt werden. Auf diese Weise sollen Fehler früher aufgedeckt werden, so die Hoffnung des Gesetzgebers.

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