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Betriebsrentenstärkungsgesetz Diese 5 Neuerungen bei der Riester-Rente gelten ab 2018

Ehemaliger Arbeitsminister Walter Riester, hier auf einer Veranstaltung der Versicherung Die Bayerische.
Ehemaliger Arbeitsminister Walter Riester, hier auf einer Veranstaltung der Versicherung Die Bayerische. | Foto: Die Bayerische

15 Jahre ist die Riester-Rente nun schon alt. Gerade zu Anfang konnten sich die Anbieter des staatlich geförderten Produkts über steigende Verkaufszahlen freuen. Damit ist es inzwischen vorbei. Der Absatz der Riester-Rente stagniert, die Bestandszahlen sind sogar rückläufig.

Um dem Produkt neuen Schwung zu verleihen, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auch der Riester-Rente ein Update verpasst. Fünf Neuerungen werden zum 1. Januar 2018 scharf geschaltet.

1. Riester-Grundzulage steigt

Ab Januar 2018 erhöht sich die staatliche Förderung bei der Riester-Rente. Die Grundzulage steigt dann von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Die Kinderzulage ändert sich nicht. Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer nach wie vor 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr.

2. Abfindung von Kleinstrenten

Neue Regeln gibt es auch bei der Abfindung bei kleinen Renten: Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Bisher ist es so, dass diese Einmalzahlung im Jahr ihrer Auszahlung voll zu versteuern ist. Das ändert sich nun.

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Ab 2018 gibt es für Riester-Sparer Ermäßigungen, die „Fünftelregelung“ ist hier nun anzuwenden. Zwar wird die Auszahlung voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus. Das soll verhindern, dass der Steuersatz wegen der Einmalzahlung in diesem einen Jahr stärker steigt als bei Verteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre.

Außerdem müssen neue Riester-Produkte ab 2018 ein Wahlrecht enthalten: Sparer können wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

Was bringt das? „So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte, und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer“, heißt es vom Bundesfinanzministerium.

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