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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:29 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Beweislast bleibt beim Anleger

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Meint ein Anleger, falsch beraten worden zu sein, muss er das auch beweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach festgestellt. In dem entschiedenen Fall konnte der Käufer einer Wohnung eine Musterrechnung über seine künftige Belastung dem Gericht vorlegen. Diese wies die Belastung zu niedrig und nur für drei Jahre aus. Dies, so der BGH, reiche als Beweis nicht, da nicht ausgeschlossen sei, dass der Berater mehr geliefert habe. Der Anleger kann sich auch nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden stützen, da es eine Dokumentationspflicht bei der Anlageberatung nicht gibt. Will der Anleger die Beratungsinhalte beweisen können, muss er sich Aufzeichnungen machen oder einen Zeugen hinzuziehen. Der BGH gestattet auch keine Beweiserleichterung, die dem Anleger bei fehlerhaften Prospekten zugebilligt wird. Ein Prospekt sei mit einem Berechnungsbeispiel nicht vergleichbar. Prospekte müssen alle für eine Anlageentscheidung erforderlichen Angaben enthalten, im Beratungsgespräch werden in der Regel nur bestimmte Details erörtert und abgefragt (BGH-Urteil vom 13. Juni 2008, Aktenzeichen V ZR 114/07). Fazit: Ein Beratungsprotokoll ist unerlässlich. Eine Mustervorlage haben die Verbände VGF, Votum und AfW gerade veröffentlicht, sie kann von den Internetseiten heruntergeladen werden
(www.vgf-online.de, www.votum-verband.de, www.afw-verband.de).  Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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