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BFH-Urteil Keine Werbungskosten bei Kapitalerträgen

Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Demnach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro abgezogen werden. Doch was tun, wenn die tatsächlichen Kosten diesen Betrag bei weitem übersteigen?

Das wollte eine rund 90-jährige Frau wissen. Die Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Sie hatte daher einen Treuhänder beauftragt und ihm eine Vergütung von rund 10.000 Euro gezahlt. Ihre gesamten Kapitaleinkünfte betrugen rund 30.000 Euro. Also wollte die Frau die Vermögensverwaltungskosten absetzen und nur die verbliebenen rund 20.000 Euro versteuern. 

Da das sonstige Einkommen der Frau sehr niedrig war, galt für ihre Kapitaleinkünfte nicht die übliche Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sondern ihr individueller Steuersatz, der deutlich darunter lag. Dies stellte auch das Finanzamt in einer sogenannten Günstigerprüfung fest. Allerdings weigerte sich die Behörde, die tatsächlichen Kosten der Vermögensverwaltung als Werbungskosten anzuerkennen und zog nur den Pauschbetrag von 801 Euro von den steuerpflichtigen Einkünften ab.

Die Frau klagte dagegen - und bekam vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg Recht (Aktenzeichen: 9 K 1637/10). Doch der Bundesfinanzhof (BFH) revidierte das Urteil der Vorinstanz (Aktenzeichen: VIII R 13/13). Die Günstigerprüfung solle nur von einem zu hohen Steuersatz schützen, argumentierten die Richter. Auf die Höhe der Werbungskosten hingegen habe es keinen Einfluss. Für Kapitalerträge können Sparer also generell keine Werbungskosten mehr geltend machen. 

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