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Aktualisiert am 28.01.2020 - 09:02 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

BGH begründet „Kickback“-Urteil: Droht Banken Klagewelle?

Andreas W. Tilp
Andreas W. Tilp

Der Bankrechtssenat des BGH hat die schriftlichen Gründe zu seinem Kickback-Urteil vom 12. Mai 2009 (Az.: XI ZR 586/07) vorgelegt. Danach stellt der BGH erstmals höchstrichterlich fest, dass Banken wegen Nichtumsetzung von Richtlinien der Bafin wegen Organisationsverschulden haften und auch beweisen müssen, dass sie Verstöße nicht vorsätzlich begangen haben. Bank verschwieg Rückvergütung Der BGH gibt mit seinem Urteil einem Kunden Recht, der im Jahr 2000 für rund 140.000 Euro Aktienfonds bei der HypoVereinsbank München gekauft hat. Ihr angestellter Anlageberater hatte dem Kunden damals verschwiegen, dass die Bank von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und den Verwaltungsgebühren der Fonds erhält. Diese sogenannten Zuwendungen oder Kickbacks – der BGH spricht von „heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen“ – müssen dem Kunden offengelegt werden, und zwar auch schon im Jahr 2000, wie die BGH-Richter urteilten. Der Kläger fordert in diesem Prozess aus abgetretenem Recht des Kunden etwas mehr als 90.000 Euro Schadensersatz. Grundsatzurteil zu Kickbacks „Das jetzige Urteil trifft Aussagen, die weit über die Kickback-Fälle hinaus für das gesamte Bankrecht von elementarer Bedeutung sind und Meilensteine für den Zivilprozess geschädigter Bankkunden darstellen“, erläutert der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp, der das Urteil erstritten hat. Der BGH verpflichte Banken nämlich erstmals zivilrechtlich, Ihre Organisation so auszugestalten, dass Vorgaben der Bafin eingehalten werden. „Sonst haften die Banken, und zwar nicht nur zukünftig sondern auch für die Vergangenheit“, so Tilp weiter. Ebenfalls erstmals urteilt der BGH, dass Banken die volle Beweislast dafür tragen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben; die Untergerichte hatten dies bisher stets zu Lasten der Kunden entschieden. Bald Schadenersatzprozesse für Verfehlungen der letzten 30 Jahre? Mit dem Urteil, so Tilp, gilt jetzt auch für Wertpapiere und Derivate, dass noch alle Schäden aus Vorgängen der letzten 30 Jahre erfolgversprechend geltend gemacht werden können. „Denn bei bedingt vorsätzlichem Handeln einer Bank greift die kurze Verjährungsvorschrift nicht, vielmehr gilt für die Verjährung im Schadenersatzbereich: Drei Jahre ab Kenntnis des Kunden von der Verfehlung der Bank, ohne Kenntnis tritt die Verjährung dagegen frühestens Ende 2011 ein“, so Tilp weiter.

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