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BGH hat entschieden Bausparkassen dürfen keine Kontogebühren verlangen

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe | Foto: BGH

Für die Verbraucher geht es um 9,48 Euro jährlich, für die Verbraucherschützer wohl ums Prinzip: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfallen hat eine Bausparkasse wegen Kontogebühren für Bauspar-Kunden verklagt.

Der Fall

Nach dpa-Informationen handelt es sich bei der Beklagten um Badenia. Diese erhebt für Bauspardarlehen neben Zinsen und Tilgung jedes Jahr auch 9,48 Euro Gebühren für die Kontoführung. Darüber informiert sie ihre Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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Für die Verbraucherschützer trotzdem ein Unding. Schließlich gehöre Kontoführung zu den Basis-Leistungen bei Bauspardarlehen und biete den Kunden keinen Mehrwert. „Nur für eine zusätzliche Leistung dürfen Gebühren erhoben werden“, zitiert die Nachrichtenagentur die Verbraucherzentrale.

Außerdem sei die Bezeichnung „Kontogebühr“ irreführend, da ein durchschnittlicher Kunde darunter eine Kontoführungsgebühr versteht. Damit verstößt die Bausparkasse nach Auffassung der Verbraucherschützer gegen das Transparenzgebot.

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