BGH hat entschieden Bausparkassen dürfen keine Kontogebühren verlangen
Das Urteil der Vorinstanzen
Die Richter am Landgericht (LG) Karlsruhe (Urteil vom 6. Dezember 2013, Aktenzeichen: 10 O 36/13) und dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 16. Juni 2015, Aktenzeichen: 17 U 5/14) sahen das anders und wiesen die Klage ab.
„Die Klauseln verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Kunden sowohl die Höhe seiner jährlichen Zahlungspflicht, der Zeitpunkt der Belastung als auch die unterjährigen Verfahrensweisen klar dargestellt würden“, argumentierten die OLG-Richter. Mehr könne nicht verlangt werden.