LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

BGH-Urteil Jeder Fehler in der Anlageberatung verjährt gesondert

Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kaitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Dabei können dem Anlageberater mehrere Fehler unterlaufen. Jeder dieser Fehler verjährt gesondert, entschied der BGH mit Urteil vom 2. Juli (III ZR 149/14)  und stärkte damit auch die Chancen der Anleger, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginne die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr sei jede Pflichtverletzung in Fragen der Verjährung eigenständig zu behandeln, stellten die Karlsruher Richter klar.

Konkret machte der BGH deutlich, dass die erschwerte Fungibilität einer Kommanditbeteiligung, also die erschwerte Handelsbarkeit von Fondsanteilen, und die fehlende Eignung einer Beteiligung zur Altersvorsorge voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte seien, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können und verjährungsrechtlich einzeln zu behandeln seien.

Dieser Fall lag dem Urteil zugrunde

Ein Anleger hatte sich 1994 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Dabei habe er erklärt, dass er grundsätzlich nur an einer zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage interessiert sei. Daraufhin sei ihm die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds als lukrativ und sicher empfohlen worden. Über die Risiken wie fehlende Fungibilität und Totalverlust der Einlage sei er nicht aufgeklärt worden. Die Ausschüttungen des Fonds blieben schnell hinter den prospektierten Erwartungen zurück und 2006 fast ganz aus. 2011 klagte der Anleger daher auf Schadensersatz wegen Falschberatung. Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab, da die Schadensersatzansprüche spätestens Ende 2010 verjährt seien.

Der BGH hob die Entscheidung auf. Zwar hätte dem Anleger auf Grund der negativen Entwicklung und drohenden Insolvenz des Fonds spätestens 2007 klar sein müssen, dass die Beteiligung keineswegs risikolos und nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist. Allerdings seien die Ansprüche wegen der fehlenden Aufklärung über die mangelnde Fungibilität noch nicht verjährt. Denn dies habe der Anleger nicht aus der negativen Entwicklung schließen können.

Geschädigte Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion