BGH-Urteil Müssen Vertreter die Provision nach rechtswidriger Bafin-Verfügung zurückzahlen?
Das meint der Experte
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Das Produkt des Handelsvertreters ist das Geschäft. Der vertretene Unternehmer erwirbt durch die Tätigkeit einen Rechtsanspruch gegen den Kunden, die zur Ausführung des Geschäfts erforderliche Leistung zu erbringen.
Wird die Geschäftsausführung von staatlicher Seite untersagt, so trägt der Unternehmer das Provisionsrisiko der Nichtausführung nur dann, wenn die Untersagungs- und Rückabwicklungsverfügung rechtmäßig ergeht, da er für die Durchführbarkeit seines Geschäftsmodells verantwortlich ist.
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Rechtswidrige hoheitliche Eingriffe fallen jedenfalls dann nicht in die Risikosphäre des Unternehmers, wenn sich dieser vergeblich gegen diese zur Wehr gesetzt hat. Hierfür kann der Unternehmer nicht als verantwortlich angesehen werden.
Darüber hinaus deckt sich die Entscheidung mit der Auslegung, die der EuGH zur Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 der Handelsvertreterrichtlinie vorgenommen hat. Danach kann sich der der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ nicht nur auf Rechtsgründe beziehen, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrages geführt haben, sondern auch auf die Ursachen dieser Beendigung.