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BGH-Urteil Rückkaufswert von Fondspolice falsch berechnet

Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
In seinem am 1. Juni verkündeten Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 482/14) hebt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 20 U 130/14) vom 7. November 2014 teilweise auf, in dem ein Versicherer zur Zahlung von rund 3.500 Euro verurteilt wurde.

Diese Zahlung hatte sich der Kunde in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen: 26 O 465/13) vom 16. Juni 2014 erstritten. Die Höhe ergab sich aus dem zurückzuerstattenden Prämienanteil zuzüglich der Erträge und abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts. Doch diese Berechnung wies der BGH zurück.

Fondsgebundene LV nach Policenmodell

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen worden war.

Doch 13 Jahre später erklärte der Kunde den Widerspruch, der Versicherungsvertrag sei damals nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von rund 18.800 Euro aus.

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