BGH-Urteil Vergleichsportale müssen über Provisionen informieren
Dass viele Anbieter von Waren und Dienstleistungen Online-Vergleichsportalen Provision für erfolgreiche Kundenvermittlung zahlen, ist kein Geheimnis. Portale, die ihr Angebot aber nur auf zahlende Geschäftspartner beschränken, müssen ihre Kunden darüber informieren. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 27.04.2017 (Aktenzeichen: I ZR 55/16).
Der Fall
Hallo, Herr Kaiser!
In dem verhandelten Fall wurde ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen verklagt. Das Online-Portal fordert die Interessenten zunächst auf, die gewünschten Leistungen auf seiner Website einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann.
Dabei berücksichtigt das Portal bei diesem Preisvergleich jedoch nur Anbieter, die mit ihm für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen - ein Hinweis darauf steht lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite.