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BGH-Urteil Vergleichsportale müssen über Provisionen informieren

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Das Urteil

Das Landgericht hat das Portal verurteilt, den Kunden über die Beschränkung der Suchergebnisse und die Provisionen aufzuklären. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das LG-Urteil wiederhergestellt.

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, begründen die BGH-Richter.

Beschränkung auf provisionspflichtige Anbieter widerspricht Erwartung des Verbrauchers

Der Verbraucher nutze Preisvergleichsportale, um einen schnellen und umfassenden Überblick über Anbieter eines bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung und deren Konditionen zu erhalten. Ohne entsprechende Hinweise könne er nicht ahnen, dass die Suche nur auf bestimmte Geschäftspartner - nämlich die, die dem Betreiber Provisionen zahlen - beschränkt ist, so die Argumentation der Bundesrichter.

Ohne diese Information wird der Verbraucher nach Auffassung des BGH also in die Irre geführt, da er von einem umfassenderen Vergleich ausgeht als dies tatsächlich der Fall ist. Um ihn vor diesem Irrtum zu bewahren muss die Information über die Suchbeschränkung so erteilt werden, „dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann“. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reiche hierfür nicht aus, so der BGH.

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