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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

BGH-Urteil Wann die Bank keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung hat

Der Bundesgerichtshof stärkt mit Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15 – den Kreditnehmer, deren Darlehen von der Bank vorzeitig wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden ist, den Rücken. Das Gesetz schließt laut BGH aufgrund einer Sonderregelung im Verbraucherkreditrecht die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Damit ist nun höchstrichterlich entschieden, dass Banken und Sparkassen zu Unrecht auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bestanden haben.

Nach Paragraf 497 Absatz 1 BGB alte Fassung hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Verzugszins nach Schadenersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber habe, so der Bankensenat, mit der vorgenannten Regelung die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen wollen. Zugleich habe mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Dieses Ziel der Vereinfachung würde nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. Daher schulde der Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung der Bank wegen Zahlungsverzugs über den Verzugszins hinaus keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Soweit damit für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sei, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe bei der Überführung der Vorgängervorschrift des Paragrafen 11 VerbrKrG alte Fassung in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen. Ganz im Gegenteil: Er habe den Anwendungsbereich des Paragrafen 497 Absatz 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt, betont der XI. Zivilsenat in seiner Urteilbegründung.

Das vorgenannte Urteil ist für all diejenigen von großer Relevanz, denen in den letzten Jahren das Kreditengagement vonseiten der Bank wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden ist," so der Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. „Regelmäßig haben die Banken und Sparkassen bei Abrechnung der Darlehenskonten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Ansatz gebracht. In Umsetzung des BGH-Urteils gilt es nun, diese von den Banken und Sparkassen zu Unrecht gezahlte Entschädigung zurückzuverlangen", so Hahn weiter.

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