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BGH-Urteil: Wie schnell Anlageberater ihre Pflichtlektüre lesen müssen

Quelle: Fotolia
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Der BGH setzt mit seinem Urteil vom 5. November 2009 (Az. III ZR 302/08) seine harte Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung von Anlageberatern fort. Bisher galt, dass ein Kunde zumindest bei einer privaten Anleihe über zeitnahe und gehäufte negative Berichte insbesondere in der Tagespresse, beispielsweise in der „Börsenzeitung“, der „Financial Times Deutschland“ und dem „Handelsblatt“ unterrichtet werden muss.

Drei Tage Zeit für die Pflichtlektüre

Im aktuellen Urteil führt der BGH aus, dass die Lektüre des „Handelsblatts“ für jeden Anlageberater „unverzichtbar“ sei. Ob die Durchsicht dieser Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist, lässt der BGH dahingestellt. Jedenfalls sei nach Ablauf von drei Tagen eine Durchsicht auf jeden Fall geboten.

Begründet wird dies durch den BGH damit, dass gerade die Finanzmärkte auf relevante Informationen unmittelbar reagieren und deshalb der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukommt. Gerade wegen dieser Dynamik sei eine Lektüre des täglich erscheinenden „Handelsblattes“ unverlässlich.
In dem aktuellen Urteil ging es darum, dass der empfohlenen Anlagegesellschaft durch die zuständige Aufsichtsbehörde ihr „Kerngeschäft“ untersagt wurde. Dies wusste der Berater nicht, hätte es aber auf Grund einer Meldung im „Handelsblatt“ wissen können. Dies führte dazu, dass auf seinen Rat hin etwa 100.000 Mark – der Fall datiert aus dem Jahr 1998, noch vor der Währungsumstellung auf den Euro – investiert wurden, welche letztlich als Totalverlust verbucht werden mussten.

„Der BGH bleibt konsequent, wenn auch extrem hart im Hinblick auf die Pflichten eines Anlageberaters. Ein Berater ist selbst gut beraten, wenn er die Vorgaben ernst nimmt und sich dem Diktat der Pflichtlektüre unterwirft. Ansonsten ist er eventuell schneller in der Haftung, als er denkt“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte.

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