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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Bundesfinanzhof entscheidet für Anleger Xetra-Gold: Abgeltungssteuer gilt nicht

Michael Bormann
Michael Bormann

Michael Bormann ist Steuerexperte und Gründungspartner von der Kanzlei BDP. Das Interview wurde DAS INVESTMENT.com freundlicherweise vom BDP zur Verfügung gestellt.

Was genau bedeutet die Entscheidung des BFH für Anleger von Xetra-Gold?

Bormann: Konkret: Anleger, die Xetra-Gold länger als zwölf Monate halten, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, wenn sie ihre Anteile nach Ablauf der Spekulationsfrist mit Gewinn verkaufen. Damit wird Xetra-Gold physischem Gold in Form von Barren und Münzen gleichgesetzt.

Xetra-Gold verbrieft ja einen Anspruch auf die Auslieferung des physischen Goldes. Wie hat der BFH hier entschieden?

Bormann: Ebenfalls zu Gunsten der Anleger und gegen den Fiskus. Lässt sich ein Anleger für seine Xetra-Gold-Anteile die entsprechende Menge als Barren ausliefern, entfällt ebenfalls keine Abgeltungssteuer auf den vermeintlich erzielten Gewinn. Aber auch hier ist die Spekulationsfrist von zwölf Monaten zu beachten.

Wie haben die obersten Finanzrichter argumentiert?

Bormann: Bei Xetra-Gold handelt es sich um eine Schuldverschreibung, die keine Kapitalforderung  verbrieft. Der Anleger kann seine Anteile nicht gegen Bargeld einlösen. Vielmehr beinhaltet Xetra-Gold den Anspruch auf eine Sachleistung – nämlich die mögliche Auslieferung des physischen Goldes. Daher sind Gewinne bei der Veräußerung nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und unterliegen somit auch nicht der Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell anfallender Kirchensteuer.