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Bundesfinanzhof schwächt Bankgeheimnis

Bundesfinanzhof schwächt Bankgeheimnis
Zwar hatte schon das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ im Jahr 2005 die Zugriffsmöglichkeiten der Finanzämter auf Kontodaten deutlich erweitert. Bisher musste jedoch für eine so genannte Kontrollmitteilung ein konkreter Verdacht auf Steuerhinterziehung bestehen. Bekommt eine Bank eine Kontrollmitteilung, muss sie dem Finanzamt über Kundenkonten Auskunft geben. Diese Hemmschwelle setzt nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil deutlich tiefer an. Nun reicht es bereits aus, „wenn ein Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art von Geschäftsabwicklung erkennen lassen.“ Das heißt frei übersetzt: Das Finanzamt darf bereits zum Sturm blasen, wenn ein Bankgeschäft ein bisschen nach Steuerhinterziehung riecht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Wertpapiergeschäfte, ein Gebiet, in dem „das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei“, wie das Finanzgericht Münster in der Vorinstanz feststellte. Was war passiert? Das beklagte Finanzamt hatte bei der klagenden Bank wegen einer Steuersache interne Konten geprüft, unter anderem auch ein Konto, von dem die Bank im Jahr 2001 an Kunden Schadenersatz wegen fehlerhafter Wertpapiergeschäfte ausgezahlt hatte. Über diese Buchungen kam das Finanzamt an Kundendaten. Darunter waren auch einige Steuerpflichtige, die noch nie irgendwelche Wertpapiergeschäfte versteuert hatten. Daraufhin verlangte das Amt Kontrollmitteilungen über 34 Bankkunden mit der freundlichen Bitte, über Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne, die Herkunft des Geldes und freie Mittel Auskunft zu geben. Dagegen klagte die Bank nun und verlor den Prozess vor dem Landgericht. Der Bundesfinanzhof hob am 9. Dezember 2008 das Urteil auf (Aktenzeichen: VII R 47/07) und gab den Fall ans Landgericht zurück. Allerdings nur mit der Aufforderung, das Landgericht solle das Urteil besser und mit mehr Argumenten begründen. Der Umstand, dass das Finanzamt über das Urteil nun ein ganzes Stück einfacher an Bankinformationen kommt, störte den Finanzhof nicht so sehr. Die ausführliche Mitteilung des Bundesfinanzhofs finden Sie hier.

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