LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Bundesgerichtshof hebt Urteil zur Provisionsoffenlegung für freie Berater auf

Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte
Mit der Entscheidung vom 3. März 2011 (Aktenzeichen III ZR 170/10) bestätigte der BGH seine Ansicht aus einem früheren Grundsatzurteil. Die Revision eines Anlageberaters, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unterlegen war, hatte damit Erfolg.

Das OLG hatte sich mit im Juli 2010 gegen ein nur wenige Monate zuvor ergangenes Grundsatzurteil des BGH (Aktenzeichen III ZR 196/09) gewandt, wonach freie Anlageberater ihre Kunden nicht ungefragt über Provisionen aufklären müssen, falls der Kunde selbst keine Provision zahlt und offene Agios oder Kosten ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

Gleiche Kriterien für Bankberater und freie Berater?

Anders als der BGH hielten die Düsseldorfer Richter die Unterscheidung zwischen einer Bankberatung und einer Beratung durch freie Anlageberater für nicht gerechtfertigt. Sie wollten daher die von ihnen angenommenen Grundsätze für die Bankberatung auch auf freie Anlageberater anwenden. Diese Ansicht hatte für erhebliche Verunsicherung in der Branche gesorgt.

Der BGH bestätigte nun jedoch sein erstes Grundsatzurteil. Er hob die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurück.

„Das Urteil bringt für freie Anlageberater, die sich immer häufiger gegen Klagen enttäuschter Anleger zur Wehr setzen müssen, endlich wieder Rechtssicherheit“, erklärte Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte, als Anwalt des beklagten Anlageberaters.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion