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Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen Neuer Standard für Performance-Berichte von KVGs

Für die  Erstellung von Performance-Berichten durch Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) gibt es einen neuen Standard vom Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen (bsi). Der Standard gilt verpflichtend für alle bsi-Vollmitglieder nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder der Richtlinie über die Verwalter Alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie).

Die jährliche Darstellung soll sowohl Alternative Investmentfonds (AIF) für professionelle und/oder semi-professionelle Anleger (Spezial-AIF) als auch AIF für Privatanleger erfassen. Im Rahmen des neuen Standards wird künftig über folgende Kapitalanlagen berichtet:

•    Alle Investmentvermögen, die seit dem 22. Juli 2013 von der KVG verwaltet werden (differenziert nach Eigen- und Fremdverwaltung) und
•    mindestens die Investmentvermögen, die vor dem 22. Juli 2013 als Vermögensanlagen öffentlich angeboten wurden und nach bisherigem VGF-Leistungsbilanzstandard in der Fassung vom 27. Juni2007 berichtspflichtig gewesen wären
•    sowie unter eine der KVG-Zulassung entsprechende Assetklasse fallen („Alt-Fonds“) zuzüglich „Private Placements“, soweit sie unter eine der KVG-Zulassung entsprechende Assetklasse fallen.

Damit integriert der neue Berichtsstandard die Berichterstattung über Produkte nach KAGB und VermAnlG und erweitert die Darstellung vom Publikums- auf das Geschäft mit Spezial-AIF. Die wirtschaftlichen Parameter und Ergebnisse sollen sowohl auf Ebene der KVG als auch auf Ebene der Assetklassen dargestellt werden, für die eine KVG-Zulassung besteht beziehungsweise beantragt wurde. Für beide Bereiche definiert der Standard Kennziffern, die Investoren und Interessenten ein nachvollziehbares Bild der Erfahrung und der Leistungen der berichtenden KVG geben sollen.

Die anzugebenden Daten sind auf Grundlage der Jahresabschlüsse der Investmentvermögen (Stichtag: 31. Dezember) zu ermitteln – erstmalig zum 30. September 2014. Weil der neue Berichtsstandard von den anwendenden Unternehmen Veränderungen ihrer bisherigen Berichtsprozesse erfordert, gilt für das Berichtsjahr 2013 eine einmalige Übergangsfrist von sechs Monaten gegenüber dem ansonsten gültigen Stichtag.

Den Standard und weitere Materialien finden Sie hier:

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