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BVK präzisiert Aussagen zu Ombudsmann-Schiedssprüchen

Die Pressemitteilung über die Satzungsänderung des Verbandes sei irreführend gewesen oder falsch interpretiert worden, ruderte der Verband zurück. BVK-Mitglieder müssen Entscheidungen des Ombudsmanns in Streitfällen gegen Vermittler nicht pauschal anerkennen.

Sie sind nun allerdings per Satzungsänderung dazu angehalten, auf einen Beschwerde zu reagieren. Stellt ein Ombudsmann fest, dass ein Vermittler eine fehlerhafte Beratung durchgeführt hat, weil bei ihm Provisionsinteressen im Vordergrund stehen, will künftig der BVK entscheiden, ob er in der Verletzung der Berufsethik einen Grund sieht, gegen sein Mitglied vorzugehen und dieses unter Umständen aus dem Verband ausschließt.

Strafgelder oder Schadenersatzansprüche gegen Vermittler kann weder der BVK, noch der Ombudsmann festsetzen, auch könnte der BVK eine solche Entscheidung weder übernehmen noch durchsetzen, erklärte der Verband.

Grund der Satzungsänderung des BVK war, dass der Ombudsmann in Verfahren gegen Versicherungsvermittler – anders als bei Verfahren gegen Versicherungsunternehmen - keinerlei Maßnahmen ergreifen kann, er kann nicht einmal die Mitwirkung des Vermittlers durchsetzen. Der BVK will durch die Satzungsänderung dem Ombudsmann zu mehr Anerkennung verhelfen.

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