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BVK zur Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung „Versicherern verbieten, nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken“

Mehr Verbraucherschutz, Anerkennung des Berufsstandes und weniger Bürokratie – das sind die wesentlichen Punkte, die der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) an der Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gerne verbessern würde.

Aber langsam. Worum genau geht es genau?

Im Rahmen der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, die 2018 in Kraft treten soll, muss auch die dazugehörige VersVermV neu gefasst werden. Nun gab es den ersten Entwurf vom Bundeswirtschaftsministerium dazu.

Am meisten kritisiert der BVK dabei die vorgesehene Nachweispflicht bei der Weiterbildung für Versicherungsvermittler sowie die geplante Lernerfolgskontrolle.

„Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen halten wir solche Kontrollen für schwer bis gar nicht umsetzbar“, sagt BVK-Präsident Michael Heinz. „Sie sind auch unnötig, da bei persönlicher Anwesenheit ohnehin ein direktes Feedback mit dem Schulungsleiter stattfindet. Kontrollen sind daher mit dem Grundgedanken einer effizienten Weiterbildung, die praxisnahe Lösungen anbieten will, unvereinbar.“

Der Verband schlägt stattdessen vor, dass die Kontrolle der Weiterbildung nach der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in Höhe von 15 Zeitstunden jährlich anlassbezogen passiert und die Vermittler nicht dazu verpflichtet werden, diese regelmäßig nachzuweisen.

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Eine weitere Anregung für den Gesetzgeber:

„Wir geben dem Verordnungsgeber mit auf den Weg, dass die VersVermV eindeutige Regelungen enthalten sollte, die es den Versicherungsunternehmen verbieten, nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken“, so Heinz. „Beispielsweise indem sie die Vergütung ihrer Vermittler an das Erreichen rein mengenorientierter Absatzziele koppeln.“

Mehr Verbraucherschutz

Laut BVK darf es außerdem „keinen Vertrieb ohne Beratung“ geben. Deshalb begrüße der Verband die künftige ausnahmslose Hinweispflicht der Vermittler über die Art und die Quelle der Vergütung sowie ihre Pflicht zur Beratung der Kunden für alle Vertriebswege.

Es solle zudem ein vermittlerinternes Beschwerdemanagement geben, findet der Verband: „Dies sollte vornehmlich für größere Unternehmen gelten, wohingegen kleinere und mittlere davon befreit werden sollten.“

Der BVK begrüße in diesem Zusammenhang auch die in der VersVermV verpflichtende Teilnahme von allen Vermittlern am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmanns.

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