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Checkliste für Vermittler IDD – Was bis 23. Februar zu tun ist

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Interessenkonflikte

Die IDD schreibt vor, dass die Geschäftsabläufe im Einklang mit den Interessen der Kunden stehen. Das gilt für Vermittler selbst, aber auch für möglicherweise angestellte Außendienstmitarbeiter, die Vermittler für sich tätig werden lassen. „Die Zeiten, in denen Vertriebsmitarbeiter bestimmte Stückzahlvorgaben hatten oder bei Erreichen eines festgelegten Umsatzziels Bonifikationen erhielten, sind vorbei“, erläutert Reichow. Vertriebsmitarbeitern sollte egal sein, welche Produkte sie vermitteln.

Besonders rigoros sind die Bestimmungen im Bereich der Altersvorsorgeprodukte. Hier gilt für jegliche Zuwendungen – also für alles, was Vermittlern einen wirtschaftlichen Vorteil bietet: Es darf nur angenommen werden, wenn es die Beratungsqualität nicht beeinträchtigt. Vermittler dürfen nicht angeleitet werden, bestimmte Produkte zu verkaufen oder einen bestimmten Produktanbieter zu bevorzugen, weil ihnen das einen Vorteil bereiten könnte. Reichow rät, dass Vermittler auch Arbeitsverträge, die sie möglicherweise auch mit Angestellten geschlossen haben, dahingehend zu überprüfen.  Auch Handelsvertreter-, Kooperations- und Tippgeberverträge sollten kritisch gegengelesen werden.

Falls es einen Interessenkonflikt gibt, der sich nicht ausräumen lässt, muss der Vermittler seinen Kunden darüber informieren.

Aufklärungspflicht

Vermittler müssen ihren Kunden in Zukunft ganz genau aufschlüsseln, welche Vergütungen sie erhalten – und wie sich diese gegebenenfalls auf die Anlagerendite auswirkt. In diesem Punkt seien Vermittler auf die Zuarbeit der Versicherungsgesellschaften angewiesen, erklärt Reichow. „Vermittler sollten die Versicherungsgesellschaften, für die sie tätig sind, nach entsprechenden  Informationen fragen“. Denn die Aufklärungspflicht liege nicht beim Versicherer: „Wenn der Versicherer keine Daten liefert, liegt der Schwarze Peter beim Vermittler“, warnt Reichow.

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