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„Closet Indexing“ Transparenz über „Indexschmuser“: Bafin setzt neue Standards für Fonds-Prospekte

Bafin-Sitz in Frankfurt
Bafin-Sitz in Frankfurt | Foto: © Kai Hartmann Photography

Im vergangenen Jahr hatte die Bafin bei einer Untersuchung zum so genannten Closet Indexing Transparenzdefizite festgestellt. Als Reaktion auf diese Ergebnisse müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften in den Vertriebsunterlagen ab 2018 explizit angeben, ob ihre Fondsportfolios aktiv verwaltet werden oder nur einen Index nachbilden.

Nutzen die Gesellschaften einen Referenzwert, müssen sie diesen nennen und zusätzlich erläutern, ob und in welcher Höhe er über- oder unterschritten werden soll. Wie sich der jeweilige Fonds und der genutzte Referenzwert über einen längeren Zeitraum im Vergleich entwickelt haben, soll zudem ein Chart im Verkaufsprospekt deutlich machen.

Betroffene Fonds und Übergangsfrist

Die Bafin hatte Branchenvertreter bis Ende Januar um Stellungnahmen zu ihrem Entwurf für die Auslegungsentscheidung gebeten. Im Vergleich zum Entwurf stellt die Behörde in der finalen Fassung klar, dass nicht nur Publikumsfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent betroffen sind.

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Die Verpflichtung trifft stattdessen auch alle Fondsgesellschaften, „bei denen sich eine schwerpunktmäßige Anlage in Aktien aus dem Verkaufsprospekt ergibt“, heißt es von der Bafin. Außerdem wurde die ursprünglich bis Ende Juni vorgesehene Übergangsfrist um ein halbes Jahr verlängert.

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