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in Markt und Trends (Sachwerte)Lesedauer: 5 Minuten

Compliance – Stellung in der KVG Aufgabe der Compliance und Bedeutung für den Anleger

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Die MaRisk präzisiert diese Anforderungen dahingehend, dass jedes Institut eine Compliance-Funktion haben muss, um Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken.

Die Compliance-Funktion berichtet regelmäßig zu Fragen der Ablauforganisation, beziehungsweise über die Rechtskonformität der Kapitalverwaltungstätigkeit der KVG und die erforderliche Beseitigung etwaiger Mängel. Die für die Geschäftsleitung mindestens jährlich zu verfassenden Berichte treffen Aussage über die erforderlichen, beziehungsweise bereits getroffenen Maßnahmen.

Umgang mit Interessenskonflikten

Der Umgang mit Interessenskonflikten stellt eine wichtige Aufgabe für die Compliance einer KVG dar. Insbesondere müssen die Prozesse überwacht und justiert werden, die dafür Sorge tragen, dass potenzielle Interessenskonflikte sofort erkannt, gemanaged und je nach Ausprägung und Konstellation abgewendet werden können. Unvermeidbare Interessenskonflikte sind gegenüber den Anlegern offenzulegen.

Auslagerungskontrolle

Einige Aufgaben einer KVG wie die Anlegerverwaltung können ausgelagert werden, um sie professionalisiert durch ausgewählte Dritte für die KVG leisten zu lassen. Bestimmte Auslagerungen (zum Beispiel Risikomanagement und Portfoliomanagement) bedürfen der vorgelagerten Genehmigung durch die BaFin, Auslagerungen von geringerer Bedeutung müssen über eine qualifizierte Anzeige der BaFin zur Kenntnis gebracht werden. Eine Auslagerung darf in keinem Fall ein solches Ausmaß erreichen, dass die KVG nur noch als „Briefkastengesellschaft“ wahrzunehmen ist. Die finale Entscheidungskompetenz und ein ständiges Weisungsrecht müssen jeweils bei der beauftragenden KVG verbleiben. Die regelmäßige Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Auslagerungen obliegt der KVG, beziehungsweise dem Auslagerungsbeauftragten der KVG.