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Cum-cum-Geschäfte Bundesregierung will Dividendenstripping eindämmen

Die Bundesregierung will die Möglichkeiten zur Steuergestaltung bei sogenannten Cum-cum-Geschäften beschneiden. Die Neuregelung soll nach Informationen der Börsen-Zeitung bereits auf alle Kapitalerträge Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2016 fließen. Das reformierte Investmentsteuergesetz wird dagegen erst später in Kraft treten.  

So funktionieren Cum-cum-Geschäfte

Bei Cum-cum-Geschäften kauft ein Steuerinländer von einem Steuerausländer Aktien eines deutschen Unternehmens, und zwar kurz vor dem Ausschüttungstermin der Dividende. Nach der Dividendenausschüttung verkauft er sie – mit Dividendenabschlag – wieder zurück. Die Aktiengesellschaft hat bei der Dividendenauszahlung 25 Prozent Kapitalertragssteuer einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt hat. Diese lässt sich der Steuerinländer nun steuerlich anrechnen – und reicht den Anrechnungsvorteil an den Steuerausländer weiter.
 
Die Höhe der Steuerausfälle, die durch vergleichbare Geschäfte dem deutschen Fiskus entstanden sind, sei unbekannt, schreibt das Bundesfinanzministerium in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen zum Thema.

Gleichzeitig stellt das BMF unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes auch klar, dass nicht alle Formen von Dividendenstripping grundsätzlich unzulässig seien. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls.

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