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Das ändert sich 2015 Neuregelungen rund um die Altersvorsorge

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Für die Krankenversicherung gelten ab 1. Januar 2015 folgende Neuregelungen:

Beitragsbemessungsgrenze und PKV-Versicherungspflichtgrenze steigen


Der maximale Bruttolohnbeitrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 48.600 auf 49.500 Euro. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gilt für Angestellte eine Versicherungspflichtgrenze von 54.900 Euro Jahreseinkommen ab 2015. Erst nach Überschreiten dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen.

Beitragssatz GKV

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt und anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt (jeweils 7,3 Prozent). Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, entfällt. Allerdings können jetzt einkommensabhängige Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Der GKV-Spitzenverband selbst geht davon aus, dass alle gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben werden.

Diese Änderung bei der Pflegeversicherung gilt ab 2015:

Höherer Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung


Zum 1. Januar 2015 tritt der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Damit erhöhen sich die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 4 Prozent. Allerdings steigt auch der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose). Zusätzlich wird ein Pflegevorsorgefonds in Form von Sondervermögen gebildet, den die Bundesbank verwaltet. Damit sollen zukünftige Beitragssteigerungen abgefedert werden. In den Fonds werden ab 2015 jährlich Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten eingezahlt.

Beim Thema Vermögensmanagement gibt es ab 2015 folgende Änderung:
 
Kirchensteuer wird bei Kapitalerträgen automatisch einbehalten

Für 2015 haben Kreditinstitute erstmalig die Kirchensteuermerkmale (Kirchensteuersatz und Religionszugehörigkeit) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Dadurch wird die anfallende Kirchensteuer automatisch erhoben. Voraussetzung ist, dass der Bank die Steueridentifikationsnummer des Kunden vorliegt. Handlungsbedarf besteht hier auch für Kunden ohne Konfession. Denn sie müssen ihre Steueridentifikationsnummer ebenso mitteilen, damit die Abfrage beim BZSt erfolgen kann. Die Bank erhält bei der Anfrage dann die Information, dass der Kunde konfessionslos ist und somit keine Kirchensteuer abgeführt werden muss. Dem automatischen Einbehalt kann auch widersprochen werden. Der Widerspruch ist bis zum 30. Juni eines Jahres möglich. Dann wird die Kirchensteuer für das Folgejahr weiter über die persönliche Einkommens- beziehungsweise Kirchensteuererklärung ermittelt.

Über den Autor: Dirk Bohsem ist Leiter Kunden- und Vertriebsmanagement bei MLP Finanzdienstleistungen

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