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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

"Das wird sportlich, alles unter den Vermittlungsbegriff zu packen" Provisionen und Mifid II: Darum werden Vermittler doch Umsatzsteuer zahlen müssen

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Waigel: Schwer zu argumentieren, dass der höherwertige Service unter die Vermittlung fällt 

„Aus meiner Sicht ist einiger Schweiß der Edlen zu vergießen, um zu argumentieren, dass dieser zusätzliche oder höhere Service immer noch mit der ehemaligen Vermittlung zu tun hat“, widerspricht Waigel. Vor allem könne die Fantasie auch nicht unbegrenzt walten, schließlich habe die EU-Kommission im delegierten Rechtsakt drei Regelbeispiele formuliert, bei denen sie eine Qualitätsverbesserung anerkennt:

Nicht unabhängige Beratung + Zugang zu breiter Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich angemessene Zahl von Drittanbietern, mit denen keine enge Verbindung;

Nicht-unabhängige Beratung + Angebot einer dauerhaften, mindestens jährlichen Eignungsprüfung der Finanzinstrumente beziehungsweise eine andere fortlaufende Dienstleistung mit (wahrscheinlichem) Kundenmehrwert, zum Beispiel Beratung über eine vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung für den Kunden;

Zugang zu einem breiten Spektrum an die Kundenbedürfnisse befriedigenden Finanzinstrumenten einschließlich einer angemessenen Anzahl von Drittanbietern + Informationsinstrumente, die Kunden bei der Anlageentscheidung helfen das Portfolio zu beobachten, zu modellieren oder anzupassen oder periodische Berichte zu Wertentwicklung, Kosten und Gebühren.

„Das wird schon sportlich, alles unter den Vermittlungsbegriff zu packen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu rechtfertigen“, kommentiert Waigel. Daher ist seiner Ansicht nach zwar die reine Vermittlungsprovision von der Umsatzsteuer befreit - faktisch werden die Vermittler aber nach dem Inkrafttreten von Mifid II Umsatzsteuern zahlen müssen. 

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