Deckungslücken bei Direktinvestments Darauf müssen Vermittler beim VSH-Schutz achten
Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich 3 des § 34f Gewerbeordnung („Vermögensanlagen“) um Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sogenannte Direktinvestments wie zum Beispiel Container mit Zins- und Rückzahlungsversprechen erweitert. Somit ist deren Vermittlung ab Inkrafttreten des Anlegerschutzgesetzes erlaubnispflichtig.
Das hat Auswirkungen auf den Schutz aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) der Vermittler, meint der VSH-Spezialist Hans John Versicherungsmakler. Dem Hamburger Unternehmen zufolge beschränkt sich der der Versicherungsschutzschutz für Vermittler von Direktinvestments, die bereits jetzt VSH-Schutz beispielsweise für die Vermittlung von Containern vereinbart haben, auf Produkte nach dem Vermögensanlagengesetz. Dazu zählen aber nur Anlagen, die sowohl Miet- beziehungsweise Pachtzahlungen als auch einen Rückkauf zusichern.
Vermittler sollen prüfen, ob sie ausreichend versichert sind, rät Hans John. Denn er vermutet, dass nur wenige Container-Investments beide Anforderungen erfüllen. Für Produkte, die nicht unter den § 34 f GewO fallen, müssen Vermittler den Versicherungsschutz mit dem VSH-Anbieter gesondert vereinbaren.