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Aktualisiert am 04.10.2016 - 18:41 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 7 Minuten

Der goldene Handschlag Wie sich eine Abfindung steuerlich gestalten lässt

Guido Kruttasch ist Steuerberater und Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung
Guido Kruttasch ist Steuerberater und Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung

Kurzfristig und völlig überraschend wird eine hochrangige Führungskraft abgelöst. Manager kennen diese Situation entweder vom Hörensagen, oder sogar aus eigener Erfahrung. Für den „Geschassten“ heißt es dann nicht nur, dass sich sein Leben komplett ändert, sondern dass er sich auch mit der Problematik auseinander setzen muss, seine Abfindung vor dem Finanzamt zu retten. Denn für eine Kündigung mit vermeintlichem goldenem Handschlag fallen Steuern an.   

Wie viel Netto bleibt vom Brutto?

Gab es früher gewisse Freibeträge, sind Abfindungen seit 2006 voll steuerpflichtig und müssen bei der Einkommensteuer zum regulären Jahresverdienst als sogenannte außerordentliche Einkünfte hinzugerechnet werden. Das kann zur Folge haben, dass man in einen wesentlich höheren Steuersatz rutscht als üblich. Es gibt allerdings eine Möglichkeit, die Steuerlast durch die sogenannte Fünftelregelung etwas abzumildern. 

Im Rahmen dieser Regelung berechnet das Finanzamt die Steuerlast zunächst auf das reguläre Jahreseinkommen, ohne den Abfindungsbetrag. Anschließend wird diesen Einkünften jeweils ein Fünftel des Abfindungsbetrages hinzugerechnet und anschließend der hierauf anzusetzende neue Steuerbetrag errechnet.



Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Steuerberechnungen entspricht dem Fünftel der Steuer auf die Abfindung und das Fünffache dieses Betrages stellt die Steuer auf die volle Abfindung dar. Beispielsweise werden somit Einkünfte von 40.000 Euro durch eine Abfindung von 60.000 Euro statt zirka 30 Prozent mit rund 20 Prozent besteuert. Sicherlich ist das ein aufwändiger Berechnungsweg und die Ersparnis bei Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz ist nicht wirklich hoch.

Verschiebung ins Folgejahr

In Einzelfällen kann es auch interessant sein, die Entschädigungszahlung ins Folgejahr zu verlagern, etwa wenn in diesem Jahr nur geringe Einkünfte zu erwarten sind.  Da der Steuersatz in diesem Jahr sehr niedrig ist, fällt die fiskalische Vergünstigung besonders vorteilhaft aus. Bei einer geschickten Gestaltung kann durch die Nutzung der gesetzlichen Vorschriften eine erhebliche Minderung der Steuerlast erreicht werden.