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Aktualisiert am 22.07.2009 - 18:55 Uhrin VersicherungenLesedauer: 6 Minuten

Die Basisrente: Mehr Mobilität

Quelle: Istock
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Mit der seit Januar dieses Jahres geltenden Abgeltungssteuer ist es dem Gesetzgeber alles andere als gelungen, die steuerliche Veranlagung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu vereinfachen. Sehr wahrscheinlich wird es bei vielen Steuererklärungen für das Jahr 2009 zu neuen Problemen kommen: So muss bei außergewöhnlichen Belastungen und Spenden eine Schattenrechnung durchgeführt werden, um die steuerlich abzugsfähigen Beträge bestimmen zu können. Zu den Verlierern der Abgeltungssteuer zählen vor allem Aktien- und Aktienfondsanleger, die ihre Erträge zuvor nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei veräußern konnten. >> Grafik vergrößern Zu den Gewinnern zählen Steuerbürger mit einem Grenzsteuersatz über 25 Prozent. Alle anderen, deren Grenzsteuersatz unter Einbeziehung der Kapitaleinkünfte darunter liegt, können auf Antrag die Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt, wird die Finanzbehörde die bereits gezahlte Abgeltungssteuer anrechnen oder erstatten. Steuervereinfachung sieht allerdings anders aus. Gewinner der Abgeltungssteuer Die Gewinner der Steuerreform sind Produkte zur Altersvorsorge – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen Riester- und Rürup-Verträge, Kapitallebensversicherungen, Fondspolicen sowie die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Bei ihnen geht während der Ansparphase der Fiskus bei Erträgen und Wertsteigerungen leer aus, die Besteuerung erfolgt erst in der Rentenphase nach dem individuellen Steuersatz. Somit hat die Abgeltungssteuer doch noch ihr Gutes – sie kann zu Neugeschäft im Rahmen der privaten Altersvorsorge verhelfen. Mit dem Alterseinkünftegesetz (AEG) hat der Gesetzgeber 2005 die drei Schichten der Vorsorge definiert (siehe Grafik). Der Berater ist gefordert, verunsicherte Steuerpflichtige über deren Struktur und die Konsequenzen aufzuklären. Seit 2002 wurden die Riester- und seit 2005 Rürup-Produkte eingeführt. Wichtig: Rürup-Renten können weder vererbt, beliehen, übertragen, veräußert und kapitalisiert werden. Hintergrund ist, dass die Rürup-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nachempfunden wurde. In diesen Zusammenhang gehört auch, dass das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge für Selbstständige, das Ende März 2007 in Kraft trat, festlegt, dass in der Basis-Rente angesparte Kapitalbeträge in der Erwerbsphase Hartz-IV-geschützt sind. In Sachen Riester-Verträge hat der Vertrieb bereits ganze Arbeit geleistet. So  haben private Sparer laut Bundesarbeitsministerium seit 2002 über 12 Millionen Verträge abgeschlossen. Die Branche erhofft sich von Wohn-Riester zusätzlichen Schwung: Markteinschätzungen taxieren ein Potenzial von 25 bis 30 Millionen Verträgen.