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in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Die große Robo-Advisor-Interview-Reihe „Kunden unter 30.000 Euro Gesamtvermögen erhalten keine Wertpapierberatung mehr“

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Wie groß wäre der Schub, der Ihnen ein Provisionsverbot verleihen würde?

Klein: Wenn wir die Entwicklung in England auf uns übertragen – sehr groß.  

Zwar haben Finanzanlagenvermittler weniger Pflichten im Bereich Dokumentation zu erfüllen, dürfen aber streng genommen gar keine Anlageberatung anbieten. Deshalb bemühen sich aktuell einige Robo-Advisor um eine Bafin-Lizenz. Welchen rechtlichen Status hat Ihr Unternehmen? 

Klein: Wir haben eine §34f Erlaubnis. 

Welche konkreten Vorteile und Nachteile ergeben sich für Robo-Advisor, die als Finanzanlagenvermittler  nach § 34f tätig sind? 

Klein: Unsere Anlagestrategie können wir mit dieser Erlaubnis hervorragend umsetzen.   Aufgrund der niedrigeren Lizenzkosten können wir unsere Dienstleistung günstig anbieten.

Bei jeder Strategieanpassung (z.B. Austausch von Fonds, Änderung von Fondsgewichten, …) müssen wir den Kunden mitnehmen und die Änderung von ihm genehmigen lassen. Diese zusätzliche Kontrolle schätzen viele unserer Kunden. 

Welche konkreten Vorteile und Nachteile ergeben sich für Robo-Advisor, die als Vermögensverwalter (§32 KWG) tätig sind?

Klein: Insbesondere bei Verwaltungsansätzen, die regelmäßig Änderungen in der Portfoliozusammensetzung anstreben, ist der zusätzliche Freiheitsgrad unbedingt notwendig.