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Die Strafen für Marktmissbrauch sollen steigen Machtmissbrauchs-Verordnung: Darauf müssen Finanzberater achten

Philipp Melzer, Rechtsanwalt und Partner bei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main
Philipp Melzer, Rechtsanwalt und Partner bei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main
Am 3. Juli 2016 wird durch die EU-Marktmissbrauchsverordnung ein neues, europaweit einheitliches und direkt anwendbares Marktmissbrauchsrecht in Kraft treten. Inhaltlich geht es bei den Regelungen unter anderem um Marktpreismanipulation, Insider-Vergehen, Geschäfte von Organmitgliedern und diesen nahestehenden Personen (Directors‘ Dealings) sowie die Frage, wie mit kursrelevanten Umständen wie Insider-Informationen im Unternehmen umzugehen ist. Bislang sind Emittenten verpflichtet, sogenannte Insider-Listen zu führen. Künftig müssen diese viel detailreicher ausfallen als bisher.

Die neuen Anforderungen werden den bürokratischen Aufwand erheblich erhöhen. So müssen Emittenten künftig beispielsweise von den Personen, die sie in die Insider-Liste aufnehmen, schriftliche Bestätigungen darüber einholen, dass sie über ihre Meldepflichten belehrt wurden. Führungspersonen von Emittenten dürfen künftig in einem Zeitraum von 30 Tagen vor Veröffentlichung eines Zwischen- oder Jahres-abschlusses, sogenannte Closed Periods, keine Transaktionen in Aktien, Anleihen oder darauf bezogene Finanzinstrumente des Emittenten vornehmen. Auch in diesem Bereich wurde bürokratischer Mehraufwand von fragwürdigem Nutzen geschaffen. So hat etwa ein Vorstandsmitglied seinen Ehepartner schriftlich auf die Pflichten hinzuweisen.

Gänzlich neu in den Anwendungsbereich werden Emittenten des Freiverkehrs von Aktien oder Anleihen einbezogen. Diese hatten bislang allenfalls von Börsen vorgegebene Regeln zu befolgen. Das neue Marktmissbrauchsregime gilt auch für reine Anleihe-Emittenten, Stichwort Mittelstandsanleihen. Viele dieser Emittenten dürften mangels geeigneter Compliance-Strukturen zunächst über-fordert sein. Ganz erhebliche Änderungen gibt bei der Ahndung von Verstößen. Der Bußgeldrahmen zur administrativen Ahndung von Verstößen beläuft sich auf bis zu 5 Millionen Euro bei natürlichen Personen beziehungsweise bis zu 15 Millionen Euro oder 15 Prozent des Konzernumsatzes bei juristischen Personen.

Freiheitsstrafen möglich

Neu sind Ahndungsmöglichkeiten wie die Erteilung eines vorläufigen oder endgültigen Berufsverbots durch die Bafin und das sogenannte Naming and Shaming. Bei Letzterem sollen Sanktionen schon vor Rechtskraft unter Nennung des Verstoßes sowie der Betroffenen auf der Internetseite der Bafin für mindestens fünf Jahre veröffentlicht werden. Strafrechtlich sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Finanzberater sollten die Closed Periods im Auge haben, wenn sie Führungspersonen von Emittenten beraten. Angesichts der drakonischen Sanktionen ist es für Finanzberater ferner wichtiger denn je, sorgfältig darauf zu achten, dass Transaktionen von den Strafverfolgungsbehörden nicht potenziell als Marktpreismanipulation betrachtet werden können.

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