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Directors‘ Dealings So setzen auch Kleinanleger auf Insider-Geschäfte

Thomas Hünicke: Der geschäftsführende Gesellschafter der WBS Hünicke Vermögensverwaltung in Düsseldorf meint: „Directors‘ Dealings sind nicht das Nonplusultra für eine Anlageentscheidung.“
Thomas Hünicke: Der geschäftsführende Gesellschafter der WBS Hünicke Vermögensverwaltung in Düsseldorf meint: „Directors‘ Dealings sind nicht das Nonplusultra für eine Anlageentscheidung.“ | Foto: WBS Hünicke Vermögensverwaltung GmbH

Insider-Geschäften haftet immer etwas Fragwürdiges an. Generell sind Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren nicht erlaubt, wenn sie auf internen, noch nicht öffentlichen Informationen aus einem Unternehmen beruhen. Das soll verhindern, dass einige Personengruppen mit diesem Wissensvorsprung in die eigene Tasche wirtschaften und Börsenkurse beeinflussen.

Doch nicht jeglicher Insider-Handel ist verboten. Und nicht jeder Insider ist vom Handel mit Werten des eigenen Unternehmens ausgeschlossen. Die sogenannten Directors' Dealings sind die legale Form des Insider-Handels. Damit sind Wertpapiergeschäfte von Mitgliedern des Managements börsennotierter Aktiengesellschaften oder diesen nahestehenden Personen oder Gesellschaften mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens gemeint.

Das gestattet Mitgliedern der Geschäftsleitung, Gesellschaftern, Vorständen und anderen hochrangigen Managern selbstverständlich nicht, jetzt munter mit Wertpapieren zu handeln und spezielle Informationen, die dem Markt nicht oder verspätet zur Verfügung stehen, auszunutzen.

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Nach der Vorschrift des Paragrafen 15a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) müssen die Directors' Dealings der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden. Das Ziel ist es, durch diesen gemeldeten Insider-Handel die Transparenz der Aktienmärkte zu erhöhen und das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt zu stärken.

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Wer sich daran nicht hält, setzt sich bisweilen drakonischen Strafen aus. Ordnungswidrigkeiten (fahrlässige oder leichtfertige Verletzung der Meldepflichten) können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Wird der Beleg nicht rechtzeitig an die BaFin gesendet, beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Deal-Mechanismus in Gang

Doch was bedeutet dies jetzt für Anleger? Klar ist: Wenn ein Finanzvorstand im großen Stil kauft oder verkauft, deutet das in der Regel auf eine Veränderung beim Unternehmen hin. Folgen Investoren diesem Signal, nehmen sie diese Entwicklung mit und können entweder von einer Kurssteigerung profitieren oder einem Kursverlust vorbeugen.

Zugleich setzen sich private Anleger dem Risiko aus, zu spät zu kommen. Sobald die Transaktion öffentlich wird, setzt dies einen Deal-Mechanismus in Gang, dem zuerst – schon aufgrund der technischen Kompetenz – Broker und professionelle Investoren folgen.

Dann kann es sein, dass sich das eigentlich positive Signal zum Negativen wendet. Wer den richtigen Zeitpunkt verpasst, steigt entweder zu teuer ein oder verkauft mit erheblichen Verlusten, weil andere einfach schneller waren.

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