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„Doppelte Belastung verhindern“ Finanzministerium zur Abschaffung der Grunderwerbssteuer für aufgelöste offene Immobilienfonds

Offene Immobilienfonds in der Abwicklung haben drei bis fünf Jahre Zeit ihre Immobilien zu verkaufen – dann geht das Sondervermögen an eine Depotbank über. Bei diesem Übertrag wird Grunderwerbssteuer fällig. 

Damit fällt für die Fonds - und damit letztendlich für die ohnehin geschädigten Anleger - die Steuer zweimal an: Einmal bei der Übertragung des Fondsvermögens an die Verwahrstelle und ein zweites Mal bei der Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle. In der Vergangenheit mussten die Fonds dafür Millionenbeträge zurückstellen.

Rechtsträgerwechsel

Und warum? „Beim Übergang der inländischen Grundstücke von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung eines offenen Immobilienfonds findet ein Rechtsträgerwechsel kraft Gesetzes statt“, erklärte das Finanzministerium auf Nachfrage von DAS INVESTMENT.com. Ein derartiger Rechtsträgerwechsel unterliege der Grunderwerbsteuer.

Aber nicht mehr lange. Denn Ende September beriet der Finanzausschuss über das "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Eines der Inhalte: Die Abschaffung der doppelten Grunderwerbssteuer. 

„Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass nach den Plänen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Grunderwerbsteuer für die in Auflösung befindlichen offenen Immobilienfonds nicht abgeschafft werden soll“, so ein Ministeriumssprecher. Von der Grunderwerbsteuer befreit werden soll lediglich der Übergang der Grundstücke von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle, wenn bei der Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle Grunderwerbsteuer anfällt. „Damit wollen die Koalitionsfraktionen die doppelte Belastung durch die Grunderwerbsteuer verhindern“. 

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