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Doppelte Erbschaftsteuer droht

Daniel Ziska, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht
Daniel Ziska, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht
Millionen von der Erbtante

Der Fall, den der BFH vorliegen hatte, handelte von einer Erbtante und ihren vier Großnichten. Die Großnichten erbten im Jahre 2000 insgesamt fast 1,7 Millionen Euro in Bankguthaben und festverzinslichen Wertpapieren. Von dem Geld waren 1,45 Millionen Euro in Frankreich angelegt. Alle Beteiligten lebten in Deutschland.

Frankreich besteuerte die französischen Anlagen mit 55 Prozent Erbschaftsteuer. Daneben fiel in Deutschland nochmals Erbschaftsteuer an. Die bereits gezahlte französische Steuer wurde nicht auf die deutsche Steuer angerechnet. Eine der Erbinnen klagte gegen den deutschen Steuerbescheid, um die französische Steuer angerechnet oder zumindest als Abzug vom Vermögen berücksichtigt zu erhalten und berief sich auf die Regeln der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und das deutsche Grundgesetz.

Kein Verstoß


Der BFH sah keine der genannten Rechte verletzt. Die Regelungen der Europäischen Union sehen keine Harmonisierung der Erbschaftsteuer vor. Diese Sichtweise stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Auch schützt höherrangiges Recht nicht vor einer doppelten Belastung mit Erbschaftsteuer. Einer Steuerbelastung, die so hoch ist, dass sie Züge der Enteignung trägt, muss durch Erlass der Steuer im Einzelfall entgegengewirkt werden. Im vorliegenden Fall wurde durch einen deutschen Steuererlass die Gesamtbelastung von rund 75 Prozent auf rund 66 Prozent reduziert.

Wie kommt es zur Doppelbelastung?


Aus welchem Grunde kommt es zur doppelten Besteuerung und warum rechnet Deutschland die ausländischen Steuern nicht an? Die Staaten knüpfen ihre Erbschaftsteuern an unterschiedlichen Punkten an. Einige Staaten, wie Deutschland, besteuern die Bereicherung der Erben. Andere Staaten, wie Großbritannien, den Nachlass als solches. Daneben knüpfen Staaten - unabhängig vom Erben oder Erblasser - am Vermögen an.

Auch unabhängig von Erben und Erblasser kann auf das übertragene Vermögen der Erbschaftsteuer anfallen, wenn es mit einem Staat verbunden ist. So besteuert Frankreich, wenn der Schuldner, also Banken oder Wertpapieremittenten, in Frankreich beheimatet sind, Deutschland schaut nur auf den Gläubiger. Aus diesem Grunde rechnet Deutschland auch eine ausländische Steuer, die aus seiner Sicht systemwidrig erhoben wird, nicht auf die deutsche Steuer an.

Ist Hilfe in Sicht?

Doppelbesteuerungsabkommen, so wie bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bestehen, gibt es für die Erbschaftsteuer kaum. Deutschland verfügt weltweit nur über sechs solcher Abkommen.

Die Europäische Kommission hat ermittelt, dass in der gesamten Europäischen Union nur 33 von theoretisch möglichen 351 Abkommen abgeschlossen wurden und setzt auf nationale Milderungsmaßnahmen. Dem Anleger bleibt also nur, sich über die Situation in dem Anlageland zu informieren.

Bestimmte Länder, wie die Schweiz, Österreich oder das kleine Malta, stellen aus deutscher Sicht kein Problem dar, da entweder ein Abkommen besteht oder die Länder keine eigene Erbschaftsteuer erheben.

Im Falle des aktuellen BFH-Urteils hatten die Nichten doppeltes Pech: Seit 2006 besteht auch mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer - seit dem fällt keine französische Erbschaftsteuer mehr auf Konten in Frankreich an.


Über den Autor:
Daniel Ziska (44) ist Steuerberater und Vorstand der Berliner Steuerberatungsgesellschaft GPC Tax. Er absolvierte an der heutigen Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Steuern. 2002 wurde er von der Finanzbehörde Hamburg als Steuerberater bestellt. 2010 verlieh ihm die Steuerberaterkammer Berlin den Titel Fachberater für Internationales Steuerrecht.

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