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„Eigentor“ und „falsches Jahr!“ Abschlusskosten in der Lebensversicherung: BdV-Chef reagiert auf GDV-Kritik

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GDV-Argument 2: Eigentlich wäre es dem Gericht nur um die Mindestrückkaufwerte und nicht um die Höhe der Abschlusskosten gegangen.

BdV-Antwort: Im Urteil setzen sich die Richter sehr ausführlich damit auseinander, ob die Zillmerung nun eine Obergrenze darstellen soll oder nicht. Dabei haben die Richter nicht nur die rechtlichen Normen, sondern unter anderem auch die Gesetzesbegründung gewälzt. Und dabei kommen sie zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber eben die Höchstzillmerung auch als Obergrenze für die Abschlusskosten ansieht.

Schlussfolgerung: Weil der Gesetzgeber (und nicht der GDV) für die Gesetzte und deren Bedeutung verantwortlich zeichnet, liegt der GDV mit seiner Interpretation hier anscheinend schief.

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