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„Eine unfassbare Flickschusterei“: Kommentare zum Honorarberatungsgesetz

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Außerdem fordert der Verband eine steuerliche Gleichstellung der Provisionen und Berater-Honorare. „Anleger müssen in den Genuss kommen, Honorare genauso wie Provisionen steuermindernd geltend machen zu dürfen", fordert BVDH-Vorstandschef Karl Matthäus Schmidt.

„Nicht der große Wurf“

Auch im Berater-Netzwerk „Bundesweite Honorarberatung“ werden kritische Stimmen laut. „Das Honoraranlageberatergesetz - welch ein Wortungetüm - ist nicht der große Wurf, sondern ein kleiner Schritt in die richtige Richtung“, schreibt Peter Hieber von der Hieber Finanzplanung. Er vergleicht Deutschland mit Ländern wie die Niederlande, wo Provisionen bereits komplett verboten sind. Darüber hinaus fordert er, den Vertrieb besonders risikoreicher Produkte an Privatanleger zu verbieten.  

Dem Kunden würde ein wenig Beschäftigung mit Finanzen und Versicherungen gut tun

Michael Renze von Abatus Vermögensmanagement bezeichnet die Regulierungsvorgabe als „Schnellschuss“. „Steuerliche Nachteile von Honoraren gegenüber Provisionszahlungen sowie die Gefahr, dass Kleinsparer keine reelle Chance auf eine 'ernsthafte' Beratung bekommen konterkarieren die guten Absichten“, erklärt er. Allerdings schiebt Renze den „Schwarzen Peter“ nicht allein der Politik zu. Auch die Akteure in der Finanzbranche seien gefragt, unter anderem bei der Einführung von Nettotarifen, die bei vielen Produkten fehlen, meint er. „Und zu guter Letzt ist da ja noch der Kunde selbst, dem sicherlich ein wenig Beschäftigung mit dem wichtigen Themenkreis Finanzen und Versicherungen gut tun würde."

Honorarberater-Kunde muss 19 Prozent mehr zahlen

Ingrid Otten von FPO Finanzplanung & Honorarberatung Oldenburg, stellt folgende Rechnung auf: „Bei angenommen gleichem Verdienst muss der Honorarberater aufgrund der Steuer 19 Prozent mehr einnehmen beziehungsweise der Kunde mehr zahlen“. Darüber hinaus bemängelt sie, dass die Honorare steuerlich beim Endkunden nicht absetzbar sind, die Kosten für eine provisionsbelastete Anlageform aber wohl. „Ist das gewollt?“, fragt die Beraterin.

Selbst Fachleute verzweifeln

Und Hans-Joachim Reich von Reich Consulting bezeichnet das Regelwerk als „eine unfassbare Flickschusterei“. „Der Finanz-Verbraucher wird im § 34 Gewerbeordnung (GewO) nun– nach c, d, e und f - bereits mit dem fünften Buchstaben (§ 34 h GewO regelt den Honorar-Finanzanlagenberater) regelrecht erschlagen“, erklärt er. Zusätzlich sollen ins Kreditwesengesetz (KWG) weitere Honorarberater-Neuerungen. „Selbst Fachleute verzweifeln beim Durcharbeiten der Berliner Drucksachen zum Gesetzgebungsverfahren.“

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