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Aktualisiert am 21.01.2009 - 18:14 UhrLesedauer: 1 Minute

Eintrittskarten für Fussballspiele sind Wertpapiere

Der Verkauf von Eintrittskarten vor Fußballstadien fällt unter das in § 56 Abs. 1 Nr. 1h GewO normierte Verbot des Vertriebs von Wertpapieren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 03.03.2006 (AZ: 4 B 1929/05). Eintrittskarten für Fußballspiele sind demnach kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden. Denn es handelt sich jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann (sog. weiter Wertpapierbegriff). Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebiete es, die hier in Rede stehenden Eintrittskarten den Wertpapieren des § 56 Abs. 1 Nr. 1 h GewO zuzurechnen, so das Gericht, weil nur so der mit einem Vertrieb von Eintrittskarten im Reisegewerbe verbundenen erhöhten Gefahr von Verfälschungen und Diebstählen begegnet werden könne. Damit steht fest, dass es verboten ist, gewerblich Eintrittskarten vor einem Stadion zu verkaufen.

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