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Elisabeth Roegele Chefin der Wertpapieraufsicht warnt vor Mifid-Verstößen

Elisabeth Roegele: Die Exekutivdirektorin für Wertpapieraufsicht bei der Bafin warnt Banken vor Mifid-Verstößen.
Elisabeth Roegele: Die Exekutivdirektorin für Wertpapieraufsicht bei der Bafin warnt Banken vor Mifid-Verstößen. | Foto: © Schafgans DGPh / BaFin

„Der 3. Januar wird ein spannender Tag sein“, zitiert die Börsen-Zeitung Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin für Wertpapieraufsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Denn bis zum Beginn des neuen Jahres müssen Deutschlands Banken, Sparkassen und weitere Wertpapierberater wesentliche Fragen für die Finanzberatung geklärt haben.

Beratungsgespräch per Telefon aufzeichnen

Zu den noch näher zu bestimmenden Punkten zählt beispielsweise, wann ein Vertriebler seinem Kunden die Geeignetheitserklärung aushändigen muss, die künftig das Beratungsprotokoll ersetzt. Ebenfalls noch nicht eindeutig sicher ist, inwieweit ein Berater bei seinen Empfehlungen an den Kunden von der neuen Zielmarktdefinition der Finanzprodukte abweichen darf.

Abgeleitet werden solche Details unter anderem aus einer Verordnung des Bundesfinanzministeriums vom 17. Oktober. So kann ein persönliches Beratungsgespräch per Telefon aufgezeichnet werden, um der Dokumentationspflicht gerecht zu werden. Gestartet werden müsse die Aufnahme „sobald sich andeutet, dass ein Kunde über Fonds und Wertpapiere reden will.“

Telefonaufnahme und Geeignetheitserklärung

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Die Dokumentation auf einem „dauerhaften Datenträger“ muss mindestens Ort, Datum und Uhrzeit, Anwesende und Initiator sowie Preis, Umfang, Auftragsart und Ausführungszeitpunkt umfassen. Sie kann mit der Geeignetheitserklärung verbunden werden, welche das Beratungsprotokoll ersetzt und klären soll, ob ein bestimmtes Produkt zum jeweiligen Anleger passt.

Um die individuelle Geeignetheit eines Finanzprodukts zu prüfen, muss der Berater beispielsweise die geplante Anlagedauer sowie die Vorkenntnisse und Erfahrungen des Kunden aber auch seine Risikobereitschaft und Verlusttoleranz ermitteln. An welche Zielgruppe welche Fonds und Wertpapiere ausgehändigt werden dürfen, müssen künftig die Produktanbieter bestimmen.

Die neuen Regeln zum Zielmarkt führen dazu, dass die Produktanbieter neue Vereinbarungen mit dem Vertrieb treffen müssen. Darin sollen zum Beispiel Banken und Sparkassen verpflichtet werden, sich an die Zielmarktdefinition der Anbieter zu halten. Falls der Berater Produkte an Kundenaußerhalb der Zielgruppe vertreibt, muss er die Gründe dafür dokumentieren.

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