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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 7 Minuten

Es wird konkret Das bedeutet der jüngste Mifid-II-Entwurf für Berater

Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner von Waigel Rechtsanwälte: „Es wird in Zukunft nicht ausreichen, möglichst viele Interessenkonflikte in der Conflict of Interest Policy einfach nur offenzulegen“.
Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner von Waigel Rechtsanwälte: „Es wird in Zukunft nicht ausreichen, möglichst viele Interessenkonflikte in der Conflict of Interest Policy einfach nur offenzulegen“.
Am 25.04.2016 hat die Europäische Kommission wieder einen delegierten Rechtsakt vorgelegt. Diesmal den Entwurf für eine Verordnung mit einigen wichtigen Definitionen, Organisationspflichten von Instituten hinsichtlich Geschäftsleitung, Compliance und Aufzeichnungspflichten, aber auch zu wichtigen Themen des Anlegerschutzes, wie zum Beispiel zur Anlageberatung, zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung und der Telefonaufzeichnung.

Insgesamt werden 19 Ermächtigungen aus der Mifid II-Richtlinie genutzt und viele weitere Detailvorgaben für die Mifid II-Umsetzung vorgestellt. Es handelt sich um über 130 Seiten detaillierter Vorgaben, wir wollen uns in diesem Newsletter auf einige wesentliche Aspekte zum Anlegerschutz beschränken:

Anlageberatung

Die Definition der Anlageberatung bleibt weitgehend unverändert. Eine Anlageberatung wird weiterhin nur erbracht, wenn eine persönliche Empfehlung an einen Anleger gegeben wird und die Empfehlung als für ihn geeignet dargestellt wird oder auf eine Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse gestützt ist. Damit wird die Anlageberatung nicht weiter gefasst und nicht hin zum sogenannten „generic advice“ weiterentwickelt.

Galt aber nach Mifid I eine Empfehlung nicht als persönliche Empfehlung, wenn sie über sogenannte „öffentliche Verbreitungskanäle“ erteilt wurde, so wird diese Ausnahme nun enger gezogen. Die Nutzung eines „öffentlichen Verbreitungskanals“ schützt nicht mehr automatisch davor, in die Anlageberatung zu rutschen.

Vielmehr gilt die Empfehlung nur dann nicht als persönliche Empfehlung, wenn sie „ausschließlich für die Öffentlichkeit“ gegeben wird. Rund-Emails oder sonst elektronisch verbreitete Newsletter und Börsenbriefe können daher eine Anlageberatung sein, ihre Verbreitung über „öffentliche Verbreitungskanäle“ schließt eine Anlageberatung nicht aus.

Notwendig wird sein, diese Informationen mindestens auf der Homepage zu verbreiten, damit sie sich „ausschließlich“ an die Öffentlichkeit richten. Individuelle Versendungen per Email an Bestandskunden können eine Anlageberatung sein. Marketingabteilungen müssen daher in Zukunft auf diesen Punkt achten!

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