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Aktualisiert am 29.01.2020 - 09:01 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 7 Minuten

EuGH erleichtert Nachweis für Insiderhandel

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Es kann davon ausgegangen werden, dass sich an der Anwendbarkeit dieser Face-to-Face-Ausnahme durch die EuGH-Entscheidung nichts ändert. Es sollte also auch in Zukunft geprüft werden, ob alle Parteien denselben Informationsstand haben. Dabei ist allerdings zu beachten: Auch die Mitteilung von Insiderinformationen ist grundsätzlich verboten. Ein Informationsungleichgewicht darf also nicht ohne weiteres durch gezielte Weitergabe der Insiderinformationen an die Gegenseite beseitigt werden.

Ist Hedging problemlos möglich?

Vom Insiderhandelsverbot sind nach überwiegender Auffassung auch sogenannte Hedging-Geschäfte ausgenommen, bei denen es den jeweiligen Marktteilnehmern offensichtlich nicht um die Erzielung eines Vorteils geht, sondern bei denen die Absicherung gegen Kursrisiken im Mittelpunkt steht. Die Betroffenen tragen regelmäßig vor, solche Geschäfte würden unabhängig von dem Wissen um eine Insiderinformation vorgenommen; die Information fließe nicht in den Handlungsentschluss ein.

Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung könnten Gerichte vermehrt dazu tendieren, das Gegenteil zu vermuten und von einem zulässigen „Verwenden“ nur dann ausgehen, wenn sich das aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.

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Soweit nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, sollte daher, wie schon in der Vergangenheit, mit „Chinese Walls“ gearbeitet werden. Beispielsweise sollte die über Insiderinformationen verfügende M&A-Abteilung von der die Hedging-Geschäfte betreibenden Abteilung streng getrennt sein; ein Informationsfluss zwischen den beiden Abteilungen darf nicht stattfinden.

Auf diese Weise müsste ein verbleibendes insiderrechtliches Risiko beseitigt werden können. Denn auch nach der neuen EuGH-Rechtsprechung kann nicht vermutet werden, dass die Mitarbeiter der Hedging-Abteilung die Information „verwenden“, solange sie von dieser keine Kenntnis haben.

Detaillierte Dokumentation kann helfen

In der Praxis erhalten Entscheidungsträger Insiderinformationen häufig, nachdem sie eine damit zusammenhängende unternehmerische Entscheidung bereits getroffen haben. In diesen Fällen kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Wissen um die Insiderinformation und der schon zuvor getroffenen Entscheidung, zum Beispiel dem Entschluss zum Erwerb oder zur Veräußerung der Aktien einer börsennotierten Gesellschaft, nicht besteht.

Die Betroffenen waren deshalb schon bisher gut beraten, wenn sie die unabhängig von einer Insiderinformation getroffenen Entscheidungen und die Pläne zur Umsetzung dieser Entscheidungen von vornherein detailliert dokumentierten. Wird der Einfluss der Insiderinformation auf den Entschluss zur Insiderhandlung, also ein bewusstes „Verwenden“ in Zukunft vermutet, erlangt eine gewissenhafte Dokumentation noch größere Bedeutung.

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