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Europäischer Gerichtshof bestätigt: Zeichnung geschlossener Fonds kann als Haustürgeschäft widerrufen werden

EuGH in Luxemburg
EuGH in Luxemburg
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben am 15. April entschieden (Aktenzeichen C-215/08), dass Fondszeichner im Fall eines Haustürgeschäftes einen Anspruch darauf haben, den Wert ihres Anteils zum Zeitpunkt des Widerrufs zurückzuerhalten. Steht der Fonds im Minus, muss sich der Zeichner entsprechend auch an den Verlusten beteiligen. Die EU-Richter bestätigen damit die Rechtsauffassung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH).

Mehr Rechtssicherheit für Emissionshäuser

„Der EuGH sorgt mit der Entscheidung für mehr Rechtssicherheit für Fondsgesellschaften und deren Anteilseigner“, erklärt Martin Führlein, Partner von Rödl & Partner. „Die Entscheidung zu einem Widerruf wird sich ein Anleger zukünftig genau überlegen müssen. Denn über den Widerruf darf ein Anleger nicht besser gestellt werden, als andere Mitgesellschafter des Fonds.“

In dem vom Gericht entschiedenen Fall erklärte der Beklagte 1991 in seiner Privatwohnung den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft. 2002 widerrief er den Fondsbeitritt wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Daraufhin verlangte die Geschäftsführerin des Fonds vom Beklagten Nachzahlungen, weil zum Stichtag des Widerrufs ein negatives Auseinandersetzungsguthaben ermittelt wurde.

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Im Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht München die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechts bejaht und entschieden, dass der widerrufende Gesellschafter nicht seine ursprünglich geleistete Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben besitzt. Dies könne bei Verlusten der Gesellschaft jedoch nicht zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führen. Denn die Europäische Richtlinie 85/577/EWG verbiete, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs weitere Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag treffen.

Auch der BGH hält gemäß seiner bisherigen Rechtsprechung das Haustürwiderrufsrecht auf den Beitritt zu einem geschlossenen Fonds für anwendbar. Der BGH teilt jedoch die Rechtsprechung des OLG München nicht, dass das Auseinandersetzungsguthaben keine Beteiligung an den Verlusten der Gesellschaft umfasst. Der Schutz der Mitgesellschafter gebiete, dass sich das Gesellschaftsvermögen nicht zum Nachteil der verbleibenden Gesellschafter dadurch verringert, dass der ausscheidende Gesellschafter einen höheren Betrag erhält als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben.

Der EuGH hat nun in vollem Umfang diese Rechtsprechung des BGH bestätigt.

Folgen des Urteils: Weniger Klagen auf Rückabwicklung?

Die Rechtsprechung von EuGH und BGH dient dem Schutz des Vermögens der Fondsgesellschaft und der Mitgesellschafter. „Die Emissionshäuser dürften das heutige EuGH-Urteil daher begrüßen“, so Dietrich Wagner von Rödl & Partner Hamburg.

Es steht zu erwarten, dass in Folge des EuGH-Urteils Kapitalanleger sich künftig gut überlegen werden, ob sie sich durch einen Widerruf von ihren Beteiligungen an geschlossenen Fonds lösen. „Da ohnehin nur solche Anleger Grund zum Widerruf besitzen, deren Fonds sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, werden sie sich diesen Schritt gut überlegen, wenn die Gefahr besteht, dass der Widerruf Nachzahlungspflichten auslöst“, betont Wagner.

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