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Ewigkeitsklausel und Projektausgaben Der schwierige Spagat bei Stiftungsvermögen

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Das bedeutet, dass sie spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres für den Stiftungszweck ausgegeben werden müssen. Über die Einhaltung des Erhaltungsgebots wacht die Stiftungsaufsicht, über die zeitnahe Mittelverwendung das Finanzamt. Verstöße gegen die beiden gegenläufigen Anforderungen können nicht nur für die Stiftung empfindliche Folgen haben, sondern im Extremfall auch zur persönlichen Haftung der verantwortlichen Gremienmitglieder in der Stiftung führen. Verständlich also, dass diese im Unterschied zu anderen institutionellen Investoren an einer sauberen Differenzierung sehr interessiert sind. Die exakte Unterscheidung fällt allerdings nicht immer leicht, da die Zuordnung einzelner Positionen selbst unter Fachleuten umstritten ist. Ein Beispiel dafür sind Optionsprämien, etwa aus gedeckten Stillhaltergeschäften (Covered Calls), die einige größere Stiftungen praktizieren.

Es wird vertreten, dass die Prämien als Erträge einzuordnen sind, die der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, soweit sie nicht in eine Rücklage eingestellt werden. Die Gegenansicht argumentiert bilanzrechtlich: Die Prämien seien außerordentliche Gewinne, da sie nicht aus der regulären Nutzung der Wertpapiere stammen. Daher gehörten sie auf die Vermögensseite und dürften nicht verausgabt werden.

Wie unter Juristen üblich, gibt es natürlich auch noch eine dritte Meinung, die auf den sogenannten inneren Wert abstellt und die Prämie entsprechend gesplittet dem Ertrags- und Vermögensteil zuordnet. Mit anderen Worten: Wie die Stiftung mit dem Zahlungseingang umgehen kann, ist umstritten – jedenfalls unter Fachleuten. Zudem laufen die Stiftungen damit Gefahr, dass es die Behörden im Zweifelsfall genau andersherum sehen. Da es hierzu fast keine Fachliteratur gibt, von entsprechenden Urteilen ganz zu schweigen, stellt sich die Frage: was nun? In der Praxis sollte die Stiftung früh das Gespräch mit den Behörden suchen und sich in der Anlagestrategie an deren Auffassung orientieren.

Schwierigkeiten bereiten derzeit häufig auch die Rückflüsse aus den sich in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds. Stiftungen müssen die Rückflüsse in einen Vermögens- und einen Ertragsteil aufteilen. Ohne die entsprechenden Angaben vonseiten der Initiatoren ist dies gar nicht möglich. Regelmäßig sorgt auch der Umgang mit Stückzinsen bei der Veräußerung von Rentenpapieren während der Laufzeit für Unsicherheit und Verwirrung. Richtigerweise werden vereinnahmte Stückzinsen beim Verkauf der Anleihe durch die Stiftung als Vermögenszuwachs gebucht, bezahlte Stückzinsen beim Kauf hingegen als negative Einnahme. Die strikte Trennung zwischen Vermögen und Erträgen führt auch bei einem anderen wichtigen Begriff zu unterschiedlichem Verständnis bei Stiftung und Vermögensberater: der Rendite.

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