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Experten-Tipp: So sparen Immobilienbesitzer Grundsteuer

Wolfgang Hornbruch
Wolfgang Hornbruch
Angesichts von Leerständen und Mietausfällen wird es immer schwerer, Immobilien rentabel zu unterhalten. Konsequente Kostensenkung lautet das Gebot der Stunde. Immobilienbesitzer können jedoch die öffentliche Hand in die Pflicht nehmen und die Grundsteuer um bis zu 50 Prozent reduzieren. Wer plausibel argumentiert, kann enorme Einsparpotenziale erzielen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rahmenbedingungen für den Grundsteuererlass deutlich erweitert. Nun berechtigen auch strukturell bedingte und dauerhafte Mieteinbußen zu einem entsprechenden Antrag (BVerwG – OVG Rheinland-Pfalz – VG Trier, 9 C 8.07). Bei Leerständen gilt der ortsübliche Mietspiegel als Bezugsgröße, bei vermieteten Objekten die im Mietvertrag vereinbarte Summe. Allerdings gelten seit dem Jahressteuergesetz 2009 (§ 33 GrStG) hierfür klare Einschränkungen, um Steuerausfälle zu begrenzen.

Anträge für den Grundsteuererlass für 2011 bis zum 31. März einreichen

Bleiben die erzielten Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent zurück, liegen die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass von 25 Prozent vor. Ist das Objekt komplett ertraglos, kann die Grundsteuer um 50 Prozent ermäßigt werden. Wer die Rentabilität von Mietobjekten fortlaufend analysiert, kann die Grundsteuer in gewissem Umfang an die Einnahmesituation koppeln. Immobilieneigentümer reduzieren einen erheblichen Kostenblock und verbessern die wirtschaftlichen Aussichten ihrer Objekte.

Vater Staat und seine Gemeinden haben nichts zu verschenken. Ein Teilerlass der Grundsteuer ist an einige Bedingungen geknüpft. Prinzipiell stellt der Grundsteuererlass aber für viele Immobilienbesitzer eine interessante Option dar. Gerade wer an wirtschaftlich schwächelnden Standorten Mietobjekte besitzt, kann enorm profitieren. Schnelles Handeln ist allerdings Pflicht: Am 31. März endet die Einreichungsfrist für das vergangene Jahr. Gleichzeitig sollten Immobilienbesitzer immer auch die Zukunft im Blick haben. Nur wer vorausschauend agiert und eine Beweisvorsorge trifft, kann alle Einsparpotenziale ausschöpfen.

So gehen Immobilienbesitzer am besten vor

1. Voraussetzungen prüfen: Sinkende Mieteinnahmen alleine rechtfertigen noch keinen Grundsteuererlass. Strukturell bedingte, dauerhafte Leerstände oder Mietminderungen von mehr als 50 Prozent können relevante Umstände sein. Ein Selbstverschulden etwa in Form überhöhter Mietforderungen darf nicht vorliegen. Klarheit verschafft eine Einzelfallprüfung zum Beispiel durch externe Berater mit Auswertung der laufenden Geschäftszahlen.

2. Beweisvorsorge treffen: Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Die öffentliche Hand gewährt einen individuellen Grundsteuererlass nur bei konkreten Nachweisen. Immobilienbesitzer sollten frühzeitig Belege sammeln. Ein ortsüblicher Mietspiegel und eine Gesamtaufstellungen der Mieteinnahmen bieten gute Argumente. Wer Immobilienanzeigen schaltet, beweist Eigeninitiative.

3. Fristen wahren: Wer zu spät kommt, verliert seine Ansprüche. Ein Antrag auf Grundsteuererlass muss bis spätestens 31. März für das Vorjahr eingereicht werden. Adressat sind die für den jeweiligen Immobilienstandort zuständigen Gemeinden oder Finanzämter (in Berlin, Bremen und Hamburg). Immobilienbesitzer sollten zügig handeln, da prinzipiell keine Fristverlängerung möglich ist.


Zur Person: Wolfgang Hornbruch ist Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer bei DHPG Gummersbach. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind betriebswirtschaftliche Beratungen, Beratung und Betreuung von Existenzgründern sowie mittelständischen Produktionsunternehmen, Dienstleistern, Ärzten und Gemeinschaftspraxen.

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